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Umkleideräume / 1 Bereitstellung von Umkleideräumen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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In Abschn. 7.2 Abs. 2 ASR A4.1 wird genauer beschrieben, wann Umkleideräume erforderlich sind. Danach gilt als "besondere Arbeitskleidung" i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV solche, die "betriebsbedingt" getragen werden muss, sei es aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Sicherheit, Hygiene), wegen der Art der Tätigkeit (Schmutz, Gerüche, besondere Reinheitsanforderungen) oder auch auf Weisung des Arbeitgebers (z. B. zur einheitlichen Darstellung des Betriebes). Das Umkleiden ohne separaten Umkleideraum wäre u. a. dann unzumutbar i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV, wenn "der Raum nicht gegen Einsichtnahme von außen geschützt, gleichzeitig von weiteren Personen anderweitig genutzt oder nicht abgeschlossen werden kann."

Wie alle Sanitärräume müssen Umkleideräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.

 
Wichtig

Zeitlich getrennte Nutzung eines Umkleideraumes

Wenn nur ein Umkleideraum für beide Geschlechter genutzt wird, ist es aus praktischen Erwägungen erforderlich, dass es einen unmittelbaren Zugang zum Waschraum gibt, damit niemand nur teilweise bekleidet durch allgemein zugängliche Bereiche gehen muss.

In Betrieben mit bis zu 5 Beschäftigten ist eine räumliche Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen möglich, wobei eine wirksame Lüftung gegeben sein muss. Die Mindestquerschnitte für natürliche Lüftung müssen sich dann aber an dem höheren Wert für Waschräume orientieren:

  • 0,04 m² Öffnungsfläche je m² Grundfläche bei einseitiger Lüftung,
  • 0,024 m² je m² bei Querlüftung als Summe von Zu- und Abluftfläche (gegenüber 0,02 bzw. 0,012 m²/m² bei separaten Umkleideräumen, s. u.).

Bei stark und sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, beim Umgang mi...

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