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TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdun ... / 4 Prüfzuständigkeiten

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(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch festlegen, wer die von ihm festgelegten Prüfungen und Kontrollen durchführen muss.

 

(2) Kontrollen von Arbeitsmitteln gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV dürfen von unterwiesenen Beschäftigten durchgeführt werden.

 

(3) Druckbeaufschlagte, aber nicht überwachungsbedürftige Arbeitsmittel,

  1. deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV),
  2. die schädigenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können (§ 14 Absatz 2 BetrSichV),
  3. an denen prüfpflichtige Änderungen durchgeführt wurden (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV) oder
  4. die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV),

können von zur Prüfung befähigten Personen (siehe TRBS 1203) geprüft werden.

 

(4) Die Prüfzuständigkeit für überwachungsbedürftige Druckanlagen (zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder zur Prüfung befähigte Person) ist im Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 4.1 und Nummer 5.1 BetrSichV festgelegt. Abweichend davon können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden (§ 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV). Mit Ausnahme von nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrSichV erlaubnisbedürftigen Dampfkesselanlagen dürfen bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und die nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, die Prüfungen vor der Inbetriebnahme am neuen Standort ebenfalls durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden (§ 15 Absatz 3 BetrSichV).

 

(5) Druckanlagen, die sich ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzen, die du...

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