Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Das gilt auch für
- Labore, in denen die Beschäftigten mit entzündbaren, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen umgehen bzw. in Kontakt kommen können (vgl. Gefahrenklassen nach § 3 GefStoffV),
- den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen, die Infektionen auslösen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen haben können.
Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors zahlreiche Pflichten (Tab. 2).
Aufgaben | TRGS 526 | TRBA 100 |
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Gefährdungsbeurteilung | gefährliche Eigenschaften und physikalisch-chemische Wirkungen der Stoffe und Gemische (§ 6 GefStoffV) |
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Unterweisung | Betriebsanweisungen für Stoffe, Geräte und Apparaturen (TRGS 555) |
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Einweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen | z. B. Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Wartungspersonal oder Besucher (vgl. auch § 15 GefStoffV) |
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PSA |
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analog zu TRGS 526, zusätzlich abhängig von der Schutzstufe detailliert geregelt |
Hautschutzpläne, Hygienepläne |
Hautschutzplan (Abschn. 4.6.3 TRGS 526) | Hygieneplan, wirksame Desinfektionsverfahren (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ab Schutzstufe 2) |
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | allgemein gemäß ASR A1.3 | Symbol für Biogefährdung (Anhang I BioStoffV) |
Notfallorganisation | Notfallpläne für Brandfall und Erste Hilfe (Abschn. 4.3.9 und 4.7.1 TRGS 526) | |
Arbeitsmedizin |
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Unterrichtung der Behörde u. a. bei Betriebsstörungen oder Unfällen | unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn ernste Gesundheitsschädigung, Krankheits- und Todesfälle der Beschäftigten aufgetreten sind (Abschn. 4.22 TRGS 526) |
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Tab. 2: Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers gemäß TRGS 526 bzw. TRBA 100
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors kann die Aufgaben und Pflichten selbst wahrnehmen oder befähigte Personen damit beauftragen, z. B. den Laborleiter bzw. befähigtes Laborpersonal. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Aufgaben ausgeführt werden.
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