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Sicheres Arbeiten in Laboren / 3.1 Arbeitgeber

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG). Das gilt auch für

  • Labore, in denen die Beschäftigten mit entzündbaren, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen umgehen bzw. in Kontakt kommen können (vgl. Gefahrenklassen nach § 3 GefStoffV),
  • den Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen, die Infektionen auslösen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen haben können.

Daraus ergeben sich für den Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Labors zahlreiche Pflichten (Tab. 2).

 
Aufgaben TRGS 526 TRBA 100
Gefährdungsbeurteilung gefährliche Eigenschaften und physikalisch-chemische Wirkungen der Stoffe und Gemische (§ 6 GefStoffV)
  • Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege/Aufnahmepfade der eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe bestimmen einschließlich resultierender Gesundheitsgefahren
  • Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten mit und ohne Schutzstufenzuordnung
(§§ 4 bis 7 BioStoffV)
Unterweisung Betriebsanweisungen für Stoffe, Geräte und Apparaturen (TRGS 555)
  • Betriebsanweisung gemäß § 14 Abs. 1, 2 BioStoffV (Ausnahmen § 14 Abs. 1 Satz 2 BioStoffV)
  • Hygieneplan
Einweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen z. B. Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Wartungspersonal oder Besucher (vgl. auch § 15 GefStoffV)
  • Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG bei der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
  • Schutzmaßnahmen dieser TRBA
PSA
  • PSA bereitstellen und für Funktionsfähigkeit, Reinigung sowie Aufbewahrungsmöglichkeit sorgen (Abschn. 4.6.5 TRGS 526)
  • Arbeitskleidung/PSA getrennt von Straßenkleidung aufbewahren (Abschn. 4.6.4 TRGS 526 und § 9 Abs. 5 GefStoffV)
analog zu TRGS 526, zusätzlich abhängig von der Schutzstufe detailliert geregelt
Hautschutzpläne,
H...

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