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Sicherer Betrieb von Schmalganglagern / 2 Bauliche und technische Maßnahmen

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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In einem Schmalgang muss entweder durch eine bauliche oder technische Maßnahme verhindert werden, dass Personen durch Flurförderzeuge gefährdet werden. Hierbei sind sowohl technische Maßnahmen an den Zugängen der Schmalgänge als auch an den in Schmalgängen eingesetzten Staplern möglich.

 
Wichtig

Technische Maßnahmen haben Vorrang

In Schmalgängen muss die Sicherheit von Personen durch technische (oder bauliche) Schutzeinrichtungen, die im Folgenden noch näher erklärt werden, sichergestellt werden. Organisatorische Maßnahmen, wie z. B. das Aussprechen eines Verbotes (Betreten der Schmalgänge für Fußgänger verboten), sind nicht ausreichend. Es gilt hier das Prinzip der Sicherheitstechnik "TOP", d. h., es sind zunächst immer technische Maßnahmen (T) zu wählen. Organisatorische Maßnahmen (O) sind immer nachrangig zu behandeln. Erst wenn sich die Gefährdung weder technisch noch organisatorisch beseitigen lässt, soll die Persönliche Schutzausrüstung (P) zum Einsatz kommen. Da technische Maßnahmen im Schmalganglager eine Gefährdung von Personen ausschließen können, sind diese verbindlich zu wählen. Durch ein Verbot lässt sich nicht sicherstellen, dass wirklich keine Person einen Schmalgang betritt. Und in einem Schmalgang, der von Flurförderzeugen befahren wird und von Personen betreten werden kann (selbst gegen ein ausdrücklich ausgesprochenes Verbot) ist nach allgemeiner Lebenserfahrung immer von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen.

2.1 Bauliche Maßnahmen

Durch eine bauliche Maßnahme kann ein Schmalganglager räumlich abgetrennt werden. Bestimmungsgemäß halten sich keine Fußgänger in diesem Lager auf.

Die bauliche Abtrennung (Mauern, Zäune etc.) muss mindestens 2,0 m hoch sein. Die Lastübergabestellen müssen derart gestaltet werden, dass sie von Personen weder unterschritten noch überstiegen werd...

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