In einem Schmalgang muss entweder durch eine bauliche oder technische Maßnahme verhindert werden, dass Personen durch Flurförderzeuge gefährdet werden. Hierbei sind sowohl technische Maßnahmen an den Zugängen der Schmalgänge als auch an den in Schmalgängen eingesetzten Staplern möglich.

 
Wichtig

Technische Maßnahmen haben Vorrang

In Schmalgängen muss die Sicherheit von Personen durch technische (oder bauliche) Schutzeinrichtungen, die im Folgenden noch näher erklärt werden, sichergestellt werden. Organisatorische Maßnahmen, wie z. B. das Aussprechen eines Verbotes (Betreten der Schmalgänge für Fußgänger verboten), sind nicht ausreichend. Es gilt hier das Prinzip der Sicherheitstechnik "TOP", d. h., es sind zunächst immer technische Maßnahmen (T) zu wählen. Organisatorische Maßnahmen (O) sind immer nachrangig zu behandeln. Erst wenn sich die Gefährdung weder technisch noch organisatorisch beseitigen lässt, soll die Persönliche Schutzausrüstung (P) zum Einsatz kommen. Da technische Maßnahmen im Schmalganglager eine Gefährdung von Personen ausschließen können, sind diese verbindlich zu wählen. Durch ein Verbot lässt sich nicht sicherstellen, dass wirklich keine Person einen Schmalgang betritt. Und in einem Schmalgang, der von Flurförderzeugen befahren wird und von Personen betreten werden kann (selbst gegen ein ausdrücklich ausgesprochenes Verbot) ist nach allgemeiner Lebenserfahrung immer von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen.

2.1 Bauliche Maßnahmen

Durch eine bauliche Maßnahme kann ein Schmalganglager räumlich abgetrennt werden. Bestimmungsgemäß halten sich keine Fußgänger in diesem Lager auf.

Die bauliche Abtrennung (Mauern, Zäune etc.) muss mindestens 2,0 m hoch sein. Die Lastübergabestellen müssen derart gestaltet werden, dass sie von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden können.

Die Höhe der Lastübergabestelle muss mindestens 1,0 m über der Standfläche liegen. Ein Unterkriechen darf nicht möglich sein. Die Länge der Lastübergabestelle muss mindestens 1,2 m (entsprechend der Länge einer Euro-Palette oder Gitterbox) betragen. Hinweise zur Gestaltung von Lastübergabestellen gibt die Broschüre SP 06 "Fördertechnik in Hochregallägern – Sicherheitsmaßnahmen an Zugängen und Übergabestellen" der BGHW.

Die Zugangstüren müssen selbsttätig schließend sein. Von innen müssen diese Türen jederzeit geöffnet werden können (Ermöglichen der Flucht), von außen hingegen dürfen sie nur mit einem Schlüssel zu öffnen sein. Es ist hierbei sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zutritt zum baulich abgetrennten Schmalgang haben. Berufsgenossenschaften bevorzugen die Lösung, bei der der Zugangsschlüssel mit dem Staplerschlüssel an einem Schlüsselring verschweißt ist. Die Zugangstür muss mit einem akustischen Alarm versehen sein, der ausgelöst wird, wenn die Tür länger geöffnet ist, als für den Durchgang einer Person nötig wäre (i. d. R. sind dies 5 sec). Ein Zurücksetzen dieses Alarms darf nur mit einem Schlüsselschalter möglich sein.

2.2 Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können entweder stationär an den Zugängen der Schmalgänge oder aber an den Staplern angebracht werden. Sinnvoll sind diese Maßnahmen für den Betreiber nur dann, wenn sie zuverlässig und weitestgehend störungsfrei funktionieren. In jedem Fall ist es nicht zu tolerieren, wenn eine technische Schutzmaßahme wegen häufiger Alarme kurzerhand abgeschaltet wird, um auf diese Weise einen reibungslosen Betrieb des Schmalganglagers zu ermöglichen.

2.2.1 Warnanlagen am Zugang

Eine Warnanlage besteht üblicherweise aus Lichtschrankensystemen und kann i. d. R. Fußgänger von Regalflurförderzeugen unterscheiden. Das Lichtschrankensystem besteht aus mindestens je einem Lichtstrahl in 400 mm und 900 mm Höhe über dem Boden. Dies verhindert ein Unterkriechen oder Übersteigen des Systems.

Von der Warnanlage wird automatisch ein optischer und akustischer Alarm ausgelöst, wenn sich Fußgänger und Regalflurförderzeuge gleichzeitig in einem Schmalgang befinden. Der Alarm muss sowohl von den Fußgängern als auch von den Fahrern der Regalflurförderzeuge wahrgenommen werden können. Der optische Alarm muss am Zugang des jeweiligen Schmalganges angezeigt werden, der akustische Alarm muss sogar im gesamten Lagerbereich zu hören sein. Bei Auslösen des Alarms müssen die Fahrer ihre Flurförderzeuge unverzüglich zum Stillstand bringen, sofern dies nicht sowieso automatisch erfolgt. Auch hier darf eine Quittierung des Alarms ausschließlich von einer Aufsichtsperson über einen Schlüsselschalter vorgenommen werden. Selbstverständlich muss sich die Aufsichtsperson vor der Quittierung davon überzeugen, dass sich kein Fußgänger zusammen mit einem Regalflurförderzeug im Schmalgang aufhält. Im laufenden Betrieb muss der Schlüssel immer abgezogen und von der Aufsichtsperson verwahrt werden, um einem Missbrauch vorzubeugen.

2.2.2 Ausschließliche Kommissionierung mit Flurförderzeugen

Sofern eine ausschließliche Kommissionierung mit Flurförderzeugen betrieben wird, befinden sich keine Fußgänger in den Schmalgängen. Um dies sicherzustellen, wird an den Zufahrten durch ein Lichtschrankensystem ein Alarm ausgelöst, wenn e...

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