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Novellierung der Gefahrstoffverordnung – Fokus: krebserzeugende Gefahrstoffe

Dr. Birgit Stöffler
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in Deutschland die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) umzusetzen. Die Gefahrstoffverordnung befand sich seit mehreren Jahren in einem Aktualisierungsprozess, der mit dem Inkrafttreten der novellierten Gefahrstoffverordnung am 5.12.2024 vorerst beendet wurde. Weitere Anpassungen werden aber auch in den nächsten Jahren kommen.

Im Beitrag wird insbesondere beschrieben, welche neuen Verpflichtungen sich für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische (CMR) Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ergeben. Dazu zählen z. B. die Erstellung eines Maßnahmenplans, die Mitteilungspflicht an die Behörde inkl. Übermittlung des Maßnahmenplans und das Führen eines personenbezogenen Expositionsverzeichnisses.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für Tätigkeiten mit CMR-Gefahrstoffen sind in Deutschland insbesondere die folgenden Verordnungen und Technischen Regeln für Gefahrstoffe relevant:

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: CLP-Verordnung
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 401: Gefährdungen durch Hautkontakt – Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen
  • TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
  • TRGS 410: Expositionsverzeichnis bei Gefährdungen gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B
  • TRGS 500: Schutzmaßnahmen
  • TRGS 600: Substitution
  • TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
  • TRGS 903: Biologische Grenzwerte
  • TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
  • TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nu...

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Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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