Zusammenfassung

 
Begriff

Laderampen sind bauliche Einrichtungen für das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Es sind erhöhte ebene Flächen, die das Be- und Entladen ohne große Höhenunterschiede ermöglichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aus folgenden Vorschriften gehen Anforderungen an Laderampen hervor:

1 Gefahrenschwerpunkte

Laderampen dienen dem Be- und Entladen von Fahrzeugen. Diese vielseitigen und oftmals stark frequentierten Arbeits- und Verkehrsflächen bergen viele Gefahren und Beeinträchtigungen. Um Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden, sind entsprechende bauliche Voraussetzungen zu schaffen und die betrieblichen Abläufe klar zu regeln.

Das Unfallgeschehen bestätigt, dass eine Reihe von Gefährdungen auf Laderampen auftreten kann. Dabei stehen Absturz- und Sturzunfälle an erster Stelle. Die Besonderheiten der baulichen Einrichtung "Laderampe" bringen es mit sich, dass diese Unfälle häufig schwere gesundheitliche Folgen und lange Ausfallzeiten für den Betrieb nach sich ziehen.

Zu den wesentlichen Gefahrenpunkten auf Laderampen zählen:

  • gefährliche Einengung der Verkehrsflächen durch Zwischenlagerung des Ladegutes auf der Rampe (z. B. zum Kontrollieren, Sortieren, Umpacken);
  • Lade-, Rangier- und Transportvorgänge unmittelbar an der Rampenkante;
  • rutschige Verkehrswege durch Verschmutzung oder Witterungseinflüsse;
  • bauliche Mängel an den Rampenabgängen sowie Nichtbenutzung der Abgänge durch die Beschäftigten: Aus Bequemlichkeit oder vermeintlicher Zeitersparnis werden vorhandene Verkehrswege oft nicht benutzt. So ereignen sich beim Herabspringen von Laderampen und Ladebrücken viele Arbeitsunfälle, die häufig eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Deshalb müssen Fahrer und Verlader vorhandene Verkehrswege benutzen. Das Springen von Laderampen und Ladebrücken verbietet sich daher;
  • fehlende Absturzsicherungen;
  • zu geringe Ausleuchtung des Verkehrsweges "Laderampe";
  • technische Mängel oder sicherheitswidrige Nutzung von Einrichtungen zum Be- und Entladen z. B. Ladebrücken, Ladeblechen, Hebebühnen und Hubladebühnen;
  • fehlende Hilfsmittel, z. B. Ladebrücken, Ladebleche oder Hebebühnen;
  • mangelhafte Sicherung des Lieferfahrzeugs gegen Wegrollen oder -fahren;
  • fehlende Einweisung des Lieferfahrzeuges beim Rückwärtsfahren.

Abb. 1: Beispiel für eine Laderampe

2 Sicherheitsanforderungen

Die wichtigsten Sicherheitsanforderungen an Laderampen sind gemäß Abschn. 4.7 ASR A1.8:

  • mind. 80 cm breit,
  • geeignete Auf- und Abstiege – möglichst als Treppe – möglichst nahe den Be- und Entladestellen,
  • bei > 20 m Länge möglichst an beiden Seiten ein Abgang,
  • Absturzsicherung an Laderampenkanten (insbesondere Bereiche, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind), Seiten von Schrägrampen, Treppenzugänge und Laderampenkanten mit integrierten Hubtischen.

Bereiche von Laderampen, in denen Absturzgefahr besteht, dürfen nur von Personen betreten werden, die mit Tätigkeiten für die Dauer zum Be- bzw. Entladevorgang beauftragt sind und zuvor über die bestehenden Gefährdungen unterwiesen wurden.

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