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Garagenverordnung Hessen / §§ 3 - 20 ZWEITER TEIL Bauvorschriften

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§ 3 Zu- und Abfahrten

 

(1) 1Garagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen eigene Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge besitzen. 2Dies gilt nicht für offene Kleingaragen und einzelne Stellplätze außerhalb von Garagen, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Toren, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

 

(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Radius des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

 

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

 

(5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. 2Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.

 

(6) Abweichend von Abs. 1 sind für mehrere Garagen gemeinsame Zu- und Abfahrten zwischen den Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig; beträgt die gesamte Nutzfläche der Garagen mehr als 1 000 m², gelten Abs. 4 bis 5 entsprechend.

 

(7) In den Fällen der Abs. 3 bis 6 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

 

(8) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

§ 4 Rampen

 

(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in...

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