Aus Anhang 4.3 Abs. 1 ergeben sich Kriterien, nach denen Erste-Hilfe-Räume vorzuhalten sind: Unfallgefahren, Zahl der Beschäftigten, Art der Tätigkeiten, räumliche Größe. Seit Dezember 2010 können der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" detaillierte Hinweise zur praktischen Umsetzung entnommen werden. Danach ist ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten erforderlich. Bestehen besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren, gilt dies schon in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten (Abschn. 6 ASR A4.3).

In Anhang 4.3 Abs. 2–4 werden für die vorzusehenden Erste-Hilfe-Räume Aspekte der Kennzeichnung, Zugänglichkeit und Ausstattung festgelegt. Außerdem wird eine Regelung zur Erste-Hilfe-Ausstattung außerhalb von Erste-Hilfe-Räumen getroffen. Die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" konkretisiert diese Anforderungen. Mit der ASR A4.3 sind 2 der alten Arbeitsstätten-Richtlinien zusammengefasst worden: ASR 38/2 "Sanitätsräume" und 39/1, 3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". Der Hauptunterschied zu den alten Regelungen besteht darin, dass auch die Ausstattung mit Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe künftig ausdrücklich der Gefährdungsbeurteilung unterworfen ist. Das entsprach zwar auch schon bisherigem Meinungsstand. Die Formulierungen in der neuen Technischen Regel ASR A4.3 sind jedoch eindeutig so zu interpretieren, dass die gesamte Erste-Hilfe-Ausstattung in der Gefährdungsbeurteilung daraufhin zu überprüfen ist, ob über die vorgegebenen Mindeststandards hinaus weitere Mittel erforderlich sind. Insbesondere muss geklärt werden, ob wegen der betrieblichen Besonderheiten spezielle Rettungsgeräte oder Rettungstransportmittel bereitzustellen sind. Auch spezielle Meldeeinrichtungen können aufgrund der Gefährdungsbeurteilung anzuschaffen sein.

Für die Kennzeichnung der Erste-Hilfe-Räume und der vergleichbaren Einrichtungen sowie der Aufbewahrungsorte der Mittel zur Ersten Hilfe ist die Anlage 1 Punkt 4 ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" maßgeblich. Erste-Hilfe-Räume sind mit dem Rettungszeichen E003 "Erste Hilfe" zu kennzeichnen (Abschn. 7 ASR A4.3).

Zwecks guter Zugänglichkeit sollen Erste-Hilfe-Räume im Erdgeschoss liegen. Sie müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Im Zugangsbereich sind Stufen zu vermeiden. In unmittelbarer Nähe muss sich eine Toilette befinden (Abschn. 6.1 ASR A4.3). Weitere Anforderungen betreffen u. a. die Größe, Beleuchtung, Lüftung und Raumtemperatur. Die Ausstattung der Erste-Hilfe-Räume ist in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Geeignetes Inventar wird beispielhaft in Abschn. 6.2 ASR A4.3 genannt.

Die Mittel zur Ersten Hilfe, die unabhängig von Erste-Hilfe-Räumen bereitzuhalten sind, werden in Abschn. 4 ASR A4.3 konkretisiert. In Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsart wird die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen vorgegeben. Die Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Der Mindestinhalt der Verbandkästen wird in der Tabelle 2 in Abschn. 4 ASR A4.3 benannt. Ob neben der Grundausstattung ergänzende Mittel erforderlich sind, muss Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sein.

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