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DGUV Regel 109-608: Branche Gießereien / 3.14.1 Druckgießmaschinen (DGM)

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Die hier aufgeführten Gefährdungen und Maßnahmen gelten, falls es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, für alle Arten von DGM.

Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in der DIN EN 869 "Sicherheitsanforderungen an Metall-Druckgießanlagen" und in der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.18 "Druck- und Spritzgießmaschinen".

Gefährdungen

1. Gefährdung durch Quetschen im Bereich der Druckgießform

1.1 Gefährdung durch Schließbewegung der Zugangstür

Der Zugang über die Vorderseite der Maschine in den Bereich der Druckgießform ist durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung gesichert, die umgangssprachlich als Zugangstür bezeichnet wird. Das Öffnen und Schließen der Zugangstür kann manuell durch den Bediener oder die Bedienerin und kraftbetätigt mit eigenem Antrieb erfolgen.

Vorherrschend an DGM ist das kraftbetätigte Bewegen der Zugangstür. In diesem Fall besteht Verletzungsgefahr, wenn die Tür mit der Person kollidiert.

1.2 Gefährdung durch Bewegungen der Druckgießform

Beim kraftbetätigten Öffnen und Schließen der Form besteht Lebensgefahr, wenn sich Personen in diesem Bereich aufhalten.

1.3 Gefährdung durch Ganzkörperzugang

DGM können solche Abmessungen haben, dass Personen sich zwischen den geöffneten Formhälften aufhalten können, um kleinere Tätigkeiten auszuführen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das schon bei DGM mit einem lichten vertikalen Abstand zwischen den Führungssäulen von größer als 1200 mm problemlos möglich ist.

Ein Beispiel dafür ist das Einlegen eines Kennzeichnungsstempels in die geöffnete Form durch die Bedienperson oder die Schichtleitung.

Es ist leicht vorhersehbar, dass für Personen, die sich zwischen den geöffneten Formhälften befinden, größte Gefahr besteht, wenn eine (beabsichtigte oder irrtümliche) Schließbewegung der Form erfolgt.

Die Gefährdungssituati...

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