Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

9. Wohnungsbauprämien 2024

Robert Engert, Winfried Simon
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

9.0 Vorbemerkung

Die Wohnungsbauprämie ist eine Subvention, die der Staat für den Bau, den Kauf oder die Renovierung einer selbst genutzten Immobilie gewährt. Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs oder Vollwaisen, wenn sie prämienbegünstigte Aufwendungen leisten, die keine Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen darstellen (vgl. Tz 9.2 a. E.).

Nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung vom 30.10.1997 (BStBl I S. 1050), zuletzt – wesentlich – geändert durch Art. 26 und 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I S. 2451), gelten für die Gewährung von Wohnungsbauprämie die folgenden Grundsätze. Daneben enthalten die Wohnungsbau-Richtlinien 2002 vom 22.10.2002 (WoPR 2002, BGBl I S. 1044) weitere Hinweise zu Behandlung von Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung.

9.1 Einkommensgrenzen

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz soll ganz allgemein den Wohnungsbau fördern und breite Schichten der Bevölkerung zur Eigentumsbildung veranlassen. Dabei sollen insbesondere kleinere und mittlere Einkommensbezieher angesprochen werden. Aus haushaltsmäßigen Überlegungen besteht eine Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten die Gewährung von Wohnungsbauprämie versagt wird. Diese Einkommensgrenzen betragen 35 000 EUR (bis 2020: 25 600 EUR) bei Alleinstehenden und 70 000 EUR (bis 2020: 51 200 EUR) bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten/Lebenspartnern. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres maßgebend. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind stets der jeweils in Betracht kommende Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Anleitung Einkommensteuererklärung Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.009
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    911
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    875
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    867
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    784
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    762
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    750
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    742
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    735
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    706
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    702
  • Jubiläumszuwendung
    689
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    687
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    679
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    672
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    645
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    636
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    631
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    624
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    609
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Anleitung Einkommensteuererklärung Online
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren