Bei den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers ist zwischen den Melde- und Auskunftspflichten einerseits und Beitragserhebungs- und -abführungspflichten andererseits zu unterscheiden.

Die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, hat ihre Arbeitnehmer beim Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Meldepflicht betrifft alle Arbeitnehmer, die in der Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Die Anmeldung muss binnen 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung, die entsprechende Abmeldung binnen 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die einen Sozialversicherungsausweis mitführen müssen, hat die Anmeldung sogar spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmeldung sind die Geschäftsführer verantwortlich.

 
Wichtig

An Meldepflicht denken

Unterbleibt die Anmeldung oder ist sie nicht ordnungsgemäß, so begehen Geschäftsführer eine Ordnungswidrigkeit. Eventuell machen sie sich sogar schadensersatzpflichtig gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Krankenkassen und Rentenversicherungsträger prüfen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die ihnen dabei zustehenden Rechte werden für den Geschäftsführer zu Pflichten. Insbesondere müssen sie bei einer Prüfung dafür sorgen, dass den Prüfern die erforderlichen Auskünfte gegeben werden. Kommen sie dem nicht nach, riskieren sie, dass ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge hat die GmbH vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu berechnen und einzubehalten. Verletzt die GmbH diese Pflichten und gelingt es dem Geschäftsführer nicht nachzuweisen, dass die GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt bereits zahlungsunfähig war, so riskiert er, persönlich für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in Haftung genommen zu werden.[1]

 
Wichtig

Arbeitgeberanteile bei Sozialversicherung nach Insolvenzreife nicht zahlen

Die Zahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer nach Insolvenzreife der GmbH ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht zu vereinbaren und führt daher zur Erstattungspflicht des Geschäftsführers. Strafbewehrt ist nur die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung[2], sodass bei deren Abführung keine Erstattungspflicht entsteht.

Häufig übersehen Geschäftsführer, dass die GmbH auch dazu verpflichtet ist, eine jährlich Meldung an die Künstlersozialkasse abzugeben. Diese Meldepflicht entsteht nicht erst dann, wenn die GmbH einen Künstler im weitesten Sinne engagiert, sondern kann bereits durch die Beauftragung eines Grafikers oder Webdesigners ausgelöst werden. Seit 1.1.2015 ist die Entrichtung von Beiträgen an die Künstlersozialversicherung auch Gegenstand der üblichen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Für den Fall der Nichtentrichtung von Beiträgen drohen Bußgelder ab 2.000 EUR.

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