Privat veranlasste Ausgaben betreffen die private Lebensführung nach § 12 EStG und sind daher keine Betriebsausgaben. Privataufwendungen sind nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn es laut Gesetz zulässig ist, z. B. Sonderausgaben[1] oder außergewöhnliche Belastungen[2] im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
Kosten der privaten Lebensführung
Kosten für Kleidung und Schuhe gelten als Kosten der privaten Lebensführung, selbst wenn der Steuerpflichtige diese ausschließlich bei der Berufsausübung trägt.[3] Eine Ausnahme hiervon ist die typische Berufsbekleidung. Weitere Beispiele sind Aufwendungen für Ernährung, Wohnung, Geldstrafen, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium.
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