Zollpräferenzen für israelische Waren gelten nicht für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse
Nach dem zwischen der EU und Israel bestehenden Assoziierungsabkommen können israelische Waren in die EU zollfrei bzw. zu ermäßigten Zollsätzen (sog. Präferenzzollsätze) eingeführt werden, wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet werden, das ihren israelischen Ursprung bestätigt. Ein entsprechendes Abkommen besteht zwischen der EU und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) für aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen stammende Waren.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2002 Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt und unter Vorlage israelischer Ursprungszeugnisse, die den Ursprung "Israel" bescheinigten, die Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen EU/Israel beantragt. Das beklagte Hauptzollamt lehnte jedoch die Abfertigung zum Präferenzzollsatz ab und erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz, nachdem Nachprüfungen ergeben hatten, dass die eingeführten Waren in einem Betrieb im Westjordanland hergestellt worden waren.
Der BFH entschied, das Hauptzollamt habe die Abfertigung der Waren zum Präferenzzollsatz zu Recht versagt. Wie der EuGH mit einem im Jahr 2010 ergangenen Urteil entschieden habe, beschränke sich der räumliche Geltungsbereich des Abkommens EU/Israel auf das Gebiet des Staates Israel, zu dem das Westjordanland nicht gehöre, und es sei, obwohl es ein entsprechendes Abkommen der EU mit der PLO gebe, auch nicht möglich, die Frage des Ursprungs der Einfuhrwaren und damit die Frage offen zu lassen, welches der beiden Abkommen anzuwenden sei. Daran ändere auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dem zufolge die PLO für bestimmte Gebiete des Westjordanlands der Ausübung der Zollbefugnisse durch israelische Behörden zugestimmt habe. Bilaterale Abkommen zwischen Israel und der PLO könnten die Voraussetzungen des Abkommens EU/Israel für die Anwendung der Präferenzzollsätze nicht modifizieren. Die Klägerin könne auch nicht ausnahmsweise eine Präferenzbehandlung wegen außergewöhnlicher Umstände beanspruchen, da sie auf die Anerkennung israelischer Ursprungszeugnisse für Waren aus dem Westjordanland nicht habe vertrauen dürfen. Die Europäische Kommission habe nämlich bereits im Jahr 2001 in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen, dass Waren aus den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten nicht unter die Präferenzregelung des Abkommens EU/Israel fielen.
BFH, Urteil v. 19.3.2013, VII R 6/12, veröffentlicht am 15.5.2013
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026
-
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
21.09.2026
-
Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags
21.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
21.09.2026
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026