Verbindlichkeiten oder Rückstellungen bei Ausgabe von Gutscheinen
Hintergrund
Eine GmbH betrieb eine Reihe von Frisörsalons, die in den Jahren 1995 bis 1997 an ihre treuen Kunden als Weihnachtsgeschenk ein oder zwei Gutscheine über 10 DM ausgaben. Die Gutscheine waren gültig im Januar und Februar des Folgejahres und durften weder bar eingelöst noch kumuliert werden. Für die zu erwartenden Erlösminderungen bildete die GmbH in der Bilanz des Ausgabejahres Rückstellungen, die sie jeweils in der Bilanz des Folgejahres wieder auflöste. Die Höhe der Rückstellungen schätzte die GmbH in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine. Das Finanzamt versagte die Bildung der Rückstellungen mit der Begründung, dass die mit der Ausgabe der Gutscheine verbundenen Erlösminderungen wirtschaftlich nicht dem Jahr der Ausgabe, sondern dem der Einlösung zuzurechnen seien.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Er befand, dass die GmbH wegen der Ausgabe der Gutscheine weder Verbindlichkeiten ausweisen noch Rückstellungen bilden durfte.
Der Ausweis von Verbindlichkeiten war deshalb nicht möglich, weil die aus den Gutscheinen resultierenden Verpflichtungen im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren. Denn eine Belastung der GmbH hing davon ab, ob die Inhaber der Gutscheine innerhalb des begünstigten Zeitraums des Folgejahres eine Dienstleistung zu dem durch einen Gutschein ermäßigten Entgelt in Anspruch nahmen.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten durfte die GmbH in den Jahre der Ausgabe der Gutscheine nicht bilden, weil die mittels der Gutscheine versprochenen Preisminderungen erst durch Dienstleistungen im jeweiligen Folgejahr eintreten konnten. Die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeiten lag darum nicht im Ausgabejahr, sondern im Einlösungsjahr der Gutscheine.
Hinweis
In der Rechtsprechung des BFH ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob das Erfordernis der wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag auch für rechtlich entstandene und nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten gilt (vgl. BFH, Urteil v. 8.9.2011, IV R 5/09, BFH/NV 2012 S. 100, unter II.1.a. der Gründe). Diese Frage konnte der BFH auch im vorliegenden Fall offen lassen und hat dies auch getan. Denn zum einen waren die Verbindlichkeiten hier nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach ungewiss (s.o.). Und zum anderen waren die Verpflichtungen in dem für die Bilanzierung maßgeblichen Sinne rechtlich noch nicht entstanden, weil der Tatbestand, an den die Leistungspflicht geknüpft war (die Verrechnung des im Gutschein ausgewiesenen Betrags), im Ausgabejahr noch nicht verwirklicht werden konnte.
Urteil v. 19.9.2012, IV R 45/09, veröffentlicht am 24.10.2012
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
08.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025