Aufwendungen für Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
| Achtung! (Hinweis der Redaktion v. 10.12.2016) Lesen Sie wie der BFH inzwischen in diesem Verfahren entschieden hat. |
Sachverhalt:
Die Eheleute schafften für vermietete Objekte neue Einbauküchen an und machten die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt zog lediglich die Aufwendungen für Spüle und Herd als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand ab. Die Elektrogeräte (Kühlschrank, Dunstabzugshaube) berücksichtigte es unter Beachtung der 410 EUR-Grenze als geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es hingegen auf die Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entscheidet, dass eine Einbauküche nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut ist. Zwar werde sie regelmäßig individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst. Jedoch gelte das nur für die Einbaumöbel. Spüle, Herd und die weiteren Elektrogeräte seien dagegen genormt sowie austauschbar und von daher auch allein nutzbar sowie jeweils einzeln ohne Funktionsbeeinträchtigung an anderer Stelle verwendbar. Als Gesamtheit seien nur die einzelnen Einbaumöbel zu sehen.
Die Aufwendungen seien daher wie durch das Finanzamt geschehen wie folgt zu beurteilen:
- Die Aufwendungen für die Spüle und den Herd stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, da sie vorhandene (unselbstständige) Gebäudebestandteile ersetzen.
- Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte (Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie die Einbaumöbel stellen Anschaffungskosten dar, die als AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG handelt. Da es sich bei den Aufwendungen für die Elektrogeräte um Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern handelt, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kommt § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des FG Köln (Urteil v. 16.1.2008, 14 K 4709/04, DStRE 2009 S. 131) stellt eine Einbauküche ein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar und nicht eine Gesamtheit vieler einzelner geringwertiger Wirtschaftsgüter, die gem. § 6 Abs. 2 EStG zum Sofortabzug berechtigen. Da die Kläger die vom Schleswig-Holsteinischen FG zugelassene Revision eingelegt haben (Az. IX R 14/15), muss abgewartet werden, welcher Auffassung sich der BFH anschließt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.1.2015, 2 K 101/13, Haufe Index 7614793
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026