Bürokratieabbaugesetz III

"Aller guten Dinge sind drei" – eine Redensart, die aus dem Mittelalter stammt und nun auch für die Steuergesetzgebung in 2018 zutreffen könnte.

Der Bundesrat hatte bereits in 2012 und in 2014 jeweils einen Entwurf mit vielfältigen Maßnahmen zur Steuervereinfachung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. In beiden Fällen wurde der Entwurf vom Bundestag nicht abschließend behandelt, sodass die Vorlage nach dem Grundsatz der Diskontinuität jeweils mit Ablauf der Legislaturperiode verfallen ist. Nun könnte der Bundesrat einen 3. Versuch starten - ein Bürokratieabbaugesetz III.

Maßnahmen zum Bürokratieabbau

  • Für neu gegründete Unternehmen soll die generelle Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den ersten beiden Jahren entfallen.
  • Eine Erhöhung der Wertgrenze für die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) auf 1.000 EUR würde die Investitionsbedingungen im Mittelstand verbessern. Zugleich könnte dann auch die Sonderregelung zum Sammelposten entfallen.
  • Eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen würde eine Bürokratiekostenentlastung mit sich bringen. Gedacht ist an einer Reduzierung von 10 auf 8 Jahre.
  • In eine ähnliche Richtung geht der Vorschlag, nach einem Softwarewechsel das alte EDV-System nur noch einen bestimmten Zeitraum lang weiterhin betriebsbereit zu halten. Ist eine Betriebsprüfung erfolgt, soll ein Datenzugriff fortan allein mittels Datenträgerüberlassung ausreichend sein.
  • Die Regelungen zum Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte sollen flexibeler werden und auch ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zulässig sein.
  • Ferner steht eine Wiedereinführung eines Freibetrags i.H.v. 1.800 EUR bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleine land- und forstwirtschaftliche Betriebe, insbesondere für Sondergewinne bzw. die forstwirtschaftliche Nutzung, auf der Agenda.
  • Ungemach droht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zudem aus einer möglicherweise unzulässigen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Die EU-Kommission hat hierzu ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Bundesregierung solle sich für den Erhalt dieser Vereinfachungsregelung stark machen.

Ältere Vorschläge zur Steuervereinfachung

Aus früheren Initiativen anderer Bundesländer zum Bürokratieabbau stecken noch weitere Überlegungen in der Pipeline; dies sind insbesondere:

  • Eine Pauschalierung der abzugsfähigen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Anstelle eines aufwendigen Einzelnachweises soll ein monatlicher Pauschbetrag i.H.v. 100 EUR treten und die Aufwendungen für eine betriebliche oder berufliche Nutzung der anfallenden Kosten abgelten. Voraussetzung wird aber weiterhin sein, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung darstellt oder für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Die Absenkung der Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge von bisher 44 EUR auf dann nur noch 20 EUR. Dies soll dem Abbau steuerlicher Subventionen dienen, zumal das ursprüngliche Ziel, Bagatellzuwendungen nicht bewerten zu müssen, nicht erreicht worden ist. Aus Sicht der Bundesländer ist die 44-EUR-Freigrenze sachwidrig als Steuerbefreiung für Geschenkgutscheine genutzt worden.
  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR. Damit soll die Vereinfachungsfunktion des Arbeitnehmerpauschbetrags erhöht und eine Vielzahl von Arbeitnehmern vom Einzelnachweis der Werbungskosten entlastet werden.
  • Anhebung der Pauschbeträge für behinderte Menschen. Diese würden dann z. B. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60 % = 940 EUR, bei mindestens 100 % = 2.130 EUR betragen. Im Gegenzug sollen durch die erhöhten Behindertenpauschbeträge künftig sämtliche krankheits- oder behinderungsbedingten Aufwendungen abgegolten sein. Für tatsächlich höhere Aufwendungen wäre bei Einzelnachweis ein Abzug nach § 33 EStG möglich. Die Bundesländer versprechen sich davon den Wegfall von Problemen bei der zutreffenden Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen, welche in der Praxis ohne ärztliche Fachkenntnisse kaum möglich ist.
  • Eine Neufassung der Regelungen zum Abzug und für den Nachweis von Pflegekosten. Dabei sollen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer dauerhaften Unterbringung im Pflegeheim steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sein. Im Gegenzug wird dann die bisherige Kürzung um eine Haushaltsersparnis obsolet. Dies würde auch den Stellenwert der häuslichen Pflege gegenüber einer stationären Pflege stärken.
  •  Vereinfachungen bei der Beschränkung des Verlustabzugs nach § 15a EStG für Verluste aus einer KG bzw. einer vergleichbaren in der Haftung beschränkten Gesellschaft. Dazu soll das Sonderbetriebsvermögens in die Ermittlung des Kapitalkontos einbezogen werden. Dies würde auch eine Saldierung der Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen (z. B. Tätigkeitsvergütungen) mit Verlusten aus dem Gesamthandsbereich mit sich bringen. Ferner ist eine Abschaffung des sog. erweiterten Verlustausgleichs bei überschießender Außenhaftung geplant.
  • eine Begrenzung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung auf höchstens 4.000 EUR je Kind. Im Gegenzug soll die Voraussetzung, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zu erbringen sind, wegfallen.
  • Einschränkungen zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Insbesondere sollen die Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit diese einen Sockelbetrag i.H.v. 300 EUR übersteigen.

Weiterer Ablauf

Der Antrag des Landes Bayern wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung am 6.7.2018 zunächst in den Finanzausschuss der Länderkammer verwiesen. Dort werden die einzelnen Maßnahmen zusammen mit den früheren Überlegungen beraten und voraussichtlich im Herbst dem Bundestag als Gesetzentwurf zugeleitet werden.

Entschließungsantrag des Landes Bayern v. 13.6.2018, BR-Drucksache: 278/18