Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Wonach bestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG? Die Finanzverwaltung hat Stellung bezogen und Abschn. 15.8 UStAE geändert.

Der Unternehmer kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen im Inland eingeführt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand innehat. Dazu muss – soweit eine Lieferung im Zusammenhang mit dem Einfuhrtatbestand erfolgt - darauf abgestellt werden, wann die Lieferung ausgeführt wurde.

Zeitpunkt einer Lieferung

Es war fraglich, ob der Zeitpunkt einer Lieferung sich für die Frage für des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer nach zivilrechtlichen Regelungen (z.B. den Incoterms) oder nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Ortsbestimmung ergibt.

Wichtig: Die Finanzverwaltung stellt für die Frage, wer zum Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat, klar, dass für diesen Zweck auf den Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG abzustellen ist (Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE - neu). Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind unbeachtlich.

Dabei ist weiterhin zu beachten:

  • Die Grundsätze gelten auch bei Reihengeschäften.
  • Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
  • Gelangt der Gegenstand bei der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, steht in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hatte schon im Zusammenhang mit den Regelungen zum Ort einer Lieferung festgestellt, dass § 3 Abs. 6 ff. UStG nicht nur den Lieferort festlegen, sondern gleichzeitig auch den Zeitpunkt der Lieferung festlegen (Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE) Dies wird jetzt ausdrücklich auch für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Einfuhr von Gegenständen von der Finanzverwaltung so umgesetzt.

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden

BMF, Schreiben v. 16.7.2020, III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004

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