Die Finanzverwaltung hat sich zur Festsetzung von Zinsen nach §§ 233a bis 237 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert. Im BMF-Schreiben v. 3.12.2021 wird klargestellt, wann die vorläufige Festsetzung und die Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen infrage kommen.
Nachforderungs- und Erstattungszinsen
Das BVerfG hat mit Beschluss v. 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen für Zeiträume ab 2014 verfassungswidrig sei. Lesen Sie hierzu auch: Konsequenzen der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Kommentierung "Verwaltungspraxis zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen"
Vorläufige Festsetzung und Aussetzung
Mit dem BMF-Schreiben v. 3.12.2021 wird das BMF-Schreiben v. 17.9.2021 geändert. Dabei wird u.a. festgelegt, wann die vorläufige Zinsfestsetzung auszusetzen ist.
Zudem wird erläutert, wie bei Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zu verfahren ist, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (vgl. § 235 Absatz 4 AO). Die Hinterziehungszinsen sind in diesem Fall vorläufig festzusetzen. Das Schreiben beleuchtet auch Änderungs- oder Berichtigungsfälle, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zinsfestsetzung und Festsetzungen, die nicht oder nur teilweise vorläufig ergingen.
Achtung: Lesen Sie hierzu die Kommentierung der Allgemeinverfügung v. 29.11.2021 und dieses Schreibens v. 3.12.2021.