Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zur Neufassung von § 10 StBerG, in dem es um die Übermittlung von Daten zu Berufspflichtverletzungen und anderen Informationen geht.

Mit Schreiben vom 1.9.2021 (FM3-S 0824-1/14 in Baden-Württemberg, die übrigen Länder haben eigene Aktenzeichen vergeben) haben die obersten Finanzbehörden der Länder ausführlich zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen. Hintergrund dieser Erlasse ist, dass § 10 StBerG durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2363) neugefasst worden ist. Insofern war dieser Erlass angezeigt. Er tritt an die Stelle der Erlasse vom 22.7.2014 (BStBl 2014 I S. 1194) und gilt seit dem 1.8.2021, da an diesem Tag die Neufassung des § 10 StBerG in Kraft getreten ist.

Übermittlung von Daten

Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der zuständigen Stelle Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften zu übermitteln, deren Kenntnis für die in der Bestimmung aufgeführte Verfahren und Prüfungen erforderlich sind. Es sind dies im Wesentlichen Zulassungs- und Widerrufsverfahren sowie Rügeverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft. Nach § 10 Abs. 2 StBerG sperrt das Steuergeheimnis eine solche Mitteilung nicht. Da auch die Finanzbehörden eine Mitteilungspflicht trifft, haben die obersten Finanzbehörden den abgestimmten Erlass veröffentlicht. Dies gilt zumal deswegen, weil es nach § 10 Abs. 2 StBerG letztlich der jeweiligen Finanzbehörde obliegt, darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung von Daten im Einzelfall zu unterbleiben hat. Hier ist eine Abwägung der Interessen zu erfolgen. 

Wesentlicher Inhalt des Erlasses

Der wesentliche Inhalt des abgestimmten Erlasses ist wie folgt:

Der Abschnitt I stellt die allgemeinen Grundlagen des § 10 StBerG dar. Festgehalten wird, dass unter Behörden auch die Finanzbehörden zu verstehen sind. Die Übermittlung erfolgt dabei durch die Oberfinanzdirektionen oder eine durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Zu den Berufskammern zählen alle berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere auch die Steuerberaterkammer.

Abschnitt II stellt den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 StBerG dar. Die Verfahren, bei denen die Regelung Anwendung findet, sind demnach:

  • Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StBerG): Die Daten müssen an die Steuerberaterkammer übermittelt werden.
  • Bestellung, Wiederbestellung, Rücknahme der Bestellung oder Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) Hier kommen vor allem Informationen in Betracht, die es angezeigt erscheinen lassen, dass die Bestellung als Steuerberater versagt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, er infolge einer strafrechtlichen Verurteilung nicht die Fähigkeit besitzt, ein öffentliches Amt zu bekleiden, er einen Beruf ausübt, er mit der Tätigkeit als Steuerberater unvereinbar ist oder er aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, den Beruf des Steuerberaters auszuüben. Nach dem Erlass sind einschlägige Fälle vor allem Vermögensverfall, Sucht oder Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Mitteilung erfolgt an die Steuerberaterkammer, ist der Steuerberater auch Rechtsanwalt und/oder Wirtschaftsprüfer wird auch diese Kammer informiert.
  • Anerkennung, Rücknahme, Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StBerG): Die Gründe für eine Mitteilung sind teils ähnlich ausgestaltet wie bei einem Steuerberater, teils ergeben sie sich aus den Besonderheiten eines Lohnsteuerhilfevereins bzw. einer Berufsausübungsgesellschaft. Ein Lohnsteuerhilfeverein hat nur beschränkte Rechte, die nicht überschritten werden dürfen. Bei Berufsausübungsgesellschaften ist es etwa verboten, dass die Anteile an eine solchen für fremde Rechnung gehalten werden. Zudem dürfen sich deren Organe nicht widerrechtlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StBerG verhalten.
  • Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtsrechtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StBerG): Die Daten beziehen sich auf ein Rügeverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren. Die Daten müssen Tatsachen betreffen, die den Verdacht begründen, dass ein Steuerberater oder eine Gesellschaft Berufspflichten verletzt hat. Der Verdacht muss hierbei so stark sein, dass die Einleitung eines Verfahrens gerechtfertigt ist. Bei einem außerhalb des Berufs liegenden Verhalten kann dies allerdings nur in Ausnahmefällen einschlägig sein. Steuerliches Fehlverhalten kann etwa wiederkehrenden, nicht beitreibbaren Steuerrückständen, der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO, bei wirtschaftlicher Beteiligung an Geschäften des Auftraggeber, bei der Übernahme von Bürgschaften für Verpflichtungen des Auftraggebers oder der Zusicherung wirtschaftlicher Vorteile, um Mandanten an sich zu binden, der Fall sein. Auch die Nichtanmeldung oder Nichtabführung von Lohnsteuer für Angestellte kann eine Meldung rechtfertigen. Das Finanzamt darf indes nur aufgrund eigener Kenntnis aktiv werden. Anzeigen von dritter Seite ist nicht nachzugehen. Die Finanzbehörden sollen in einem solchen Fall auf die Berufskammer verweisen. Welches die wesentlichen Berufspflichten von Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Berufsausübungsgesellschaften, Rechtsanwälten und deren Berufsausübungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfern, Notaren, Tatenanwälten und deren Berufsausübungsgesellschaften sind, wird sodann ausführlich dargestellt. Zuständige Stelle ist die für den jeweiligen Berufsangehörigen zuständige Berufskammer.
  • Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StBerG): Die relevanten Daten sind ähnlich ausgestaltet wie in den vorstehend aufgeführten Fällen. Einige ergeben sich aus den Besonderheiten des Rechts der Lohnsteuerhilfevereine.
  • Partielle Zulassung zur steuerlichen Beratung (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StBerG i.V.m. § 3f StBerG): Die Steuerberaterkammer kann eine Person partiell zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zulassen, insbesondere kommt dies bei Steuerberatern aus einem anderen EU-Staat in Betracht. Dies kann nach § 3f StBerG untersagt werden. Die Untersagungsgründe werden näher benannt. Einschlägig dürfte etwa das Verbot der Tätigkeit im Herkunftsmitgliedsstaat sein oder die Verwendung einer falschen Berufsbezeichnung.

Abschnitt III stellt dar, wann die Übermittlung von Daten zu unterbleiben hat. Dies ist der Fall, wenn die Übermittlung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person nicht überwiegt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere die Intim- und Privatsphäre der betroffenen Person. Die Abwägung kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Ein weiterer Hinderungsgrund können besondere gesetzliche Regelung sein. Angeführt wird als Beispiel das Berufs- oder Amtsgeheimnis. Allerdings ist nach § 10 Satz 2 Satz 2 StBerG das Steuergeheimnis oder die Verschwiegenheitspflicht von Mitarbeitern einer Berufskammer ausdrücklich ausgenommen.

Abschnitt IV betrifft die gesetzlichen Bestimmungen aus denen sich eine Verpflichtung zur Datenübermittlung im Einzelnen ergeben kann.

Gleich lautende Erlasse v. 1.9.2021

Schlagworte zum Thema:  Steuerberatung, Datenaustausch