Steuerliche Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE

Das BMF nimmt Stellung zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Seit 1.1.2020 muss jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden.

Die TSE bestehen aus

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

Sie werden in unterschiedlichen Ausführungen angeboten. Das aktuelle BMF-Schreiben führt verschiedene Beispiele an, so bspw. USB-Sticks.

Aktivierung oder Sofortabzug der Aufwendungen? 

Gerade bei der Umrüstung oder Neuanschaffung eines Kassensystems entstehen für ein Unternehmen Aufwendungen. Wie werden diese bilanziell erfasst? In einem aktuellen Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der verschiedenen Aufwendungen für die Implementierung einer TSE:

  • Die Finanzverwaltung stellt klar, dass eine TSE sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt, das allerdings nicht selbstständig nutzbar ist. Deshalb sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht möglich.
  • Wird allerdings die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, handelt es sich nicht mehr um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. In diesem Fall sind die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  • Sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind.
  • Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Das BMF-Schreiben verdeutlicht, dass Aufwendungen, die für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle entstehen, Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes "TSE" sind.

Vereinfachungsregelung ermöglicht Sofortabzug

Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Demnach wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

BMF, Schreiben v. 21.8.2020, IV A 4 - S 0316-a/19/10006 :007

Schlagworte zum Thema:  Kassenführung, Betriebsausgaben