Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen

Die OFD Frankfurt erläutert anhand aktueller Rechtsprechung die Grundsätze, nach denen sog. junges Verwaltungsvermögen in Fällen der Umschichtung (Aktivtausch) bzw. der Einbringung entsteht.

Junges Verwaltungsvermögen

Ist Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre dem Betrieb zuzurechnen, liegt sog. junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG) vor. Diese Vermögenswerte rechnen nicht zum steuerlich begünstigten Vermögen.

Entstehung durch Umschichtung (Aktivtausch)

Zum jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sog. Umschichtungsfälle, R E 13b.27 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019). Dies hat so auch das FG München (Gerichtsbescheide vom 07.05.2018 - 10 K 468/17 und 10 K 470/17) entschieden.

Entstehung durch Einbringung

Auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Einbringung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft in Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft kann junges Verwaltungsvermögen entstehen. Das wurde für den Fall eines fremd vermieteten Grundstücks entschieden, welches aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen eingebracht worden war (Niedersächsisches FG Urteil vom 01.11.2018 -  1 K 7/18).

Rechtliche Begründung

In beiden Urteilsfällen wurde die Verwaltungsauffassung bestätigt. Die FG stützen sich jeweils auf den Gesetzeswortlaut, nach welchem keine Unterscheidung zwischen eingelegtem, erworbenen oder ertragsteuerlich neutral umgewandelten Betriebsvermögen vorgesehen ist. Angesichts des aus der Gesetzeshistorie erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist für eine teleologische bzw. einengende Auslegung kein Raum.

Umsetzung der Rechtsprechung

Da die Voraussetzungen für junges Verwaltungsvermögen durch die zum 01.07.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht geändert wurden, gilt die Rechtsauffassung für altes und neues Recht.

Zum Urteil des FG Niedersachsen wurde keine Revision zugelassen. Gegen die Gerichtsbescheide des FG München wurde Revision eingelegt; anhängige Verfahren beim BFH, Az. II R 21/18 und II R 18/18.

Vergleichbare Rechtsfragen worden vom FG Münster (Urteil vom 30.11.2017 - 3 K 2867/15 Erb, vgl. Kommentierung) und vom FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.03.2018 - 2 K 1056/15, vgl. Kommentierung) entschieden. Auch zu diesen Verfahren ist nunmehr jeweils ein Revisionsverfahren anhängig (BFH, II R 8/18 bzw. BFH, II R 13/18). Rechtsbehelfsverfahren können deshalb nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen (Zwangsruhe).

OFD Frankfurt, 25.10.2019, S 3812 b A - 017 - St 711

Schlagworte zum Thema:  Verwaltung, Erbschaftsteuer