Einheitlichkeit der Leistung bei Großveranstaltungen

Ein Kombi-Ticket begründet grundsätzlich die Identität zwischen Eintrittskarte und Fahrschein. Folgerichtig dienen alle Eintrittskarten einer Veranstaltung gleichsam als Fahrausweis (i. d. R. im Nahverkehr). Oftmals ist deren zeitliche Anwendbarkeit zudem eingeschränkt, sodass die ausgestellten Kombi-Tickets während der jeweiligen Veranstaltung nur einmalig für den Hin- und Rückweg zur Veranstaltung (i. d. R. auch nur einige Stunden vor und nach Veranstaltungsbeginn) genutzt werden können.

Dies gilt zudem auch für Online-Tickets, die der Besteller persönlich am PC ausdrucken kann. Entsprechende nachweisbare Personalisierungen sind die notwendige Folge, wobei im Fahrerscheinteil i. d. R. der Nutzername ausgewiesen wird.

Großveranstaltungen verursachen Steuersatzprobleme

Großveranstaltungen mit diversen Zusatzleistungen beim Ticket-Erwerb verursachen so zahlreiche Steuersatzprobleme, auch wenn generell nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung keine Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in diverse Leistungsbestandteile vorgesehen ist. Diese Einheitlichkeit ist aber bei Kombi-Tickets nicht gegeben; auch die bis zum 1.1.2014 vorgenommene Qualifizierung der Beförderungsleistung als unselbstständige Nebenleistung (gem. OFD Hamburg v. 18.11.1993) wird damit folgerichtig aufgehoben.

Ungeachtet dessen entstehen unverändert Abgrenzungsprobleme, die im Kontext mit dem anzuwendenden Steuersatz Praxisrelevanz erlangen. So wird im Umsatzsteuerrecht zwischen Nah- und Fernverkehr unterschieden. Nach § 12 Abs. 2 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur bei Fahrten innerhalb einer Gemeinde oder aber wenn die Strecke höchstens 50 km lang ist. Dabei gelten Hin- und Rückfahrten als getrennte Fahrten, auch wenn der Reisende beide Touren gleichzeitig gebucht hat. Der ermäßigte Steuersatz im Nahverkehr gilt somit für alle Busse und Bahnen im Linienverkehr.

Im Gegensatz dazu unterliegen Unterhaltungsshows und Musikfestivals dem Regelsteuersatz von 19 %. Allenfalls z. B. Feuerwerks-Shows können in Form von Theaterleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt umsatzbesteuert werden (s. z. B. BFH v. 30.4.2014, XI R 34/12), wenn auf den Veranstaltungen nicht bloß ein Feuerwerk abgebrannt und Musik abgespielt wird, sondern wenn es aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auf das Zusammenspiel von Feuerwerk und Musik ankommt, die eine gewisse kreative Leistung erfordern. Eine solche Leistung entspricht eher dem Fall von „Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen“ (i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG). Der Eintrittspreis solcher Veranstaltungen hat daher nur einen Umsatzsteuersatz von 7 %. Hingegen beschränkt sich die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf öffentliche Kulturangebote an die Allgemeinheit. Nicht-öffentliche Kulturveranstaltungen vor einem geschlossenen Publikumspreis unterfallen dem Regelsteuersatz. Dies gilt selbst dann, wenn eine Veranstaltung von ihrem Charakter her in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG fällt, es sich also um Konzert- oder Theaterauftritte ausübender Künstler handele (FG Nürnberg, Urteil v. 1.4.2014, 2 K 1042/12OVG). Selbst Eintrittsgelder zu Clubveranstaltungen von bekannten Disc-Jockeys unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, da diese Veranstaltungen keine Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen darstellen. Im Vordergrund dieser Veranstaltung steht nicht die Musik des DJs, sondern die Disko-Party. Insoweit ist die unterschiedliche Besteuerung von Clubveranstaltungen mit Disc-Jockeys und Konzerten auch mit dem Unionsrecht vereinbar, da diese Veranstaltungen miteinander nicht in Wettbewerb stehen (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.8.2012, 5 K 5226/10).

Differenzierung der Beförderungsleistung bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen mit entsprechenden Kombi-Tickets ist nach vorgenannten Grundsätzen von mehreren Leistungen auszugehen, die jeweils gesondert zu beurteilen sind. Es ist im Hinblick auf die Beförderungsleistung danach wie folgt zu differenzieren:

  1. Ausgehend von den Regelungsinhalten des Abschn. 3.7 Abs. 1 UStAE liegt entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn der Vertreter (Vermittler) das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Dies trifft nicht zu, wenn z. B. ein Ticket tatsächlich im eigenen Namen erworben und auch sodann weiterverkauft wurde. Beim Verkauf besteht somit eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Erwerber und dem Käufer. Infolgedessen ist auch beim Veranstalter ein auf die Beförderungsleistung entfallender Preisanteil umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten (nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) anzusehen, wenn es zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Veranstaltungsteilnehmer (Fahrgast) und Verkehrsunternehmen kommt. In einem solchen Fall ist der Fahrgast als Leistungsempfänger anzusehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Veranstalter anhand der tatsächlich verkauften Tickets den anteiligen Fahrpreis an das Verkehrsunternehmen abführt und dieser anteilige Fahrpreis auch aus den Unterlagen zum Event (z. B. Internet-Auftritt des Veranstalters) für den Fahrgast ersichtlich ist. So wird auch mit dem Verkauf von Eintrittskarten, die vom Veranstalter zu Festpreisen oder von Dritten erworben wurden und mit eigenen Preisaufschlägen weiterveräußert werden, keine Vermittlungsleistung erbracht, wenn das volle Unternehmerrisiko getragen wird, d.bh. keine Kartenrückgabe (z. B. bei Nicht-Verkauf) möglich ist.
  2. Im Gegensatz dazu ist von einer eigenständigen Beförderungsleistung auszugehen, wenn die vorgenannte direkte Zuordnung nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist der Steuersatz der eigenständigen Beförderungsleistung unabhängig von dem Steuersatz der Veranstaltung zu bestimmen. Es ist im Einzelnen auf Abschn. 12.14 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 UStAE zu verweisen. Mit dem BFH-Beschluss vom 3.4.2013 (Az. V B 125/12) wurde entsprechend entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachstmöglichen” Aufteilungsmethode zu erfolgen hat (z. B. Aufteilung nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise). Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine „gleich einfache Aufteilungsmethode“ und danach nicht zulässig (s. auch BMF v. 28.11.2013, IV D 2 - S 7200/13/10004, auch mit Änderungsanpassung des UStAE in Abschn. 10.1. in Abs. 11).

FinMin Hamburg, 14.3.2014, 51-S7238-002/12

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