BMF: Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)
  2. a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 – b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2015 –
  3. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 – b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG) - für Veranlagungszeiträume ab 2010 – c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG - für Veranlagungszeiträume ab 2010 -
  4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
  6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
  7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
  8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
  9. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

BMF, Schreiben v. 17.8.2015, IV A 3 - S 0338/07/10010