BMF beantwortet weitere Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer gibt es in der Praxis komplexe Sachverhalte. Das BMF bezieht in umfangreichen Anwendungsschreiben Stellung.

Erneut Einzelfragen beantwortet

Mit Schreiben v. 19.02.2021 wurden weitere Einzelfragen zur Abgeltungsteuer erörtert und das BMF-Schreiben v. 18.1.2016 geändert. Hierbei geht es insbesondere um

  • Zertifikate
  • Negative Einlagezinsen
  • Anwendungsregelungen

Es ist nicht das erste Schreiben, dass das Schreiben v. 18.01.2016 ändert bzw. ergänzt. Mit Schreiben v. 16.09.2019 wurden beispielsweise ebenfalls einige Änderungen des BMF-Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 vorgenommen. Dabei ging es insbesondere um Kapitalforderungen mit mehreren Zahlungszeitpunkten. 

Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer

Bereits das Schreiben v. 17.01.2019 änderte das BMF-Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 und ging dabei u.a. auf folgende Themen ein: 

  • Kapitalertragsteuerabzug bei Erstattung von Darlehenszinsen auf darlehensfinanzierte Kreditbearbeitungsgebühren
  • Besonderheiten bei Devisentermingeschäften
  • Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)
  • Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen
  • Verlustverrechnung
  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG) / Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

Zudem wird mit dem Schreiben v. 10.05.2019 das frühere Schreiben v. 18.01.2016 ergänzt. Hierbei ging es um den Veräußerungsbegriff (Rz. 59) und Anwendungsfragen (Rz. 324). 

Früheres Ergänzungsschreiben

Das BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 - S 2252/08/10004 :021, hat das Schreiben v. 18.01.2016 ergänzt, v.a. zu folgenden Themen:

  • Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen
  • Verfall einer Kaufoption
  • Verfall einer Verkaufsoption
  • Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Stillhalterposition)
  • Barausgleich beim Anteilstausch u.v.m.

BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004 :023, BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004 :026, veröffentlicht am 13.5.2019, BMF, Schreiben v. 16.9.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004 :027, veröffentlicht am 18.9.2019, aktuell: BMF, Schreiben v. 19.2.2021, IV C 1 -S 2252/19/10003 :007

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