Berücksichtigung negativer Aktiengewinne

Mit Schreiben vom 25.7.2016 hat das BMF ausführlich Stellung zur Berücksichtigung negativer Aktiengewinne basierend auf der ergangenen sog. „STEKO-Rechtsprechung“ des EuGH und des BFH genommen. Darüber hinaus sind die Folgewirkungen für die Ermittlung des Aktiengewinns nach dem InvStG sowie die steuerbilanziellen Folgen der Rechtsprechung dargestellt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das BMF mit diesem aktuellen BMF-Schreiben zum Investmentsteuerrecht der sog. „STEKO-Rechtsprechung“ des EuGH vom 22.1.2009 (C-377/07) und des BFH vom 22.4.2009 (I R 57/06) sowie der Rechtsprechung des BFH vom 28.10.2009 (I R 27/08) folgt, wonach die darin aufgeführten Grundsätze auch bei der Ermittlung des Aktiengewinns im Rahmen der Beteiligung betrieblicher Anleger an Investmentfonds anzuwenden sind.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH vom 25.6.2014 (I R 33/09) und vom 30.7.2014 (I R 74/12), regelt das BMF-Schreiben ferner, dass negative Aktiengewinne unter bestimmten Voraussetzungen nicht außerbilanziell hinzuzurechnen und auch nicht mit etwaigen positiven Aktiengewinnen zu verrechnen sind und stellt die jeweiligen Folgerungen anhand von tabellarischen Beispielrechnungen dar.

Hintergrund

Mit mehreren Urteilen hat die Rechtsprechung zur Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf in- und ausländische Beteiligungen, die von Investmentfonds gehalten werden, Stellung genommen.

Nach den Urteilen des EuGH vom 22.1.2009 (C-377/07) und des BFH vom 22.4.2009 (I R 57/06) verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 gegen die in Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war.

Nach BFH-Urteil vom 28.10.2009 (I R 27/08) verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentvermögen an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Art. 56 EG (Art. 63 AEUV).

Zum Umgang mit dieser Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen bei der Veräußerung, Rückgabe oder Bewertung von Investmentanteilen hatte das BMF dann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 1.2.2011 (IV C 1 -S 1980 1/09/10006, BStBl I 2011, 201) erlassen.

Nach BMF-Schreiben vom 16.4.2012 (IV C 2 - S 2750 a/07/10006, BStBl I 2012, 529) ist diese Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen grundsätzlich anzuwenden. Für Drittstaatenbeteiligungen gilt dies allerdings nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.

Der BFH hat zudem mit Urteilen vom 25.6.2014 (I R 33/09) und vom 30.7.2014 (I R 74/12) – sog. „§ 40a KAGG-Rechtsprechung“ – im Nachgang zum Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013 (1 BvL 5/08) entschieden, dass keine außerbilanzielle Hinzurechnung von negativen Aktiengewinnen aufgrund des § 40a KAGG i. d. F. des StSenkG vom 23.10.2000 in den Jahren 2001 und 2002 zu erfolgen und eine Saldierung von steuerfreien positiven Aktiengewinnen mit negativen Aktiengewinnen zu unterbleiben hat. Der BFH entschied darüber hinaus, dass auch eine Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Anlegeraktiengewinns nicht zulässig ist.

Das BMF-Schreiben vom 25.7.2016 hebt das BMF-Schreiben vom 1.2.2011 zur sog. „STEKO-Rechtsprechung“ auf

Das neue BMF-Schreiben geht nun detailliert (inkl. Beispielen) auf einheitliche Grundsätze für die Berücksichtigung etwaiger negativer Aktiengewinne aus in- bzw. ausländischen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 ein.

Das BMF unterscheidet in dem Schreiben zwischen der Anwendung der „§ 40a KAGG-Rechtsprechung“ und der „STEKO-Rechtsprechung“, wobei ferner zwischen den einzelnen Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 bzw. 2003 unterschieden wird. Für die Zeiträume 2001 und 2002 betrifft die „§ 40a KAGG-Rechtsprechung“ alle negativen Aktiengewinne, d. h. auch diejenigen, die sich auf Fondsbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften („STEKO-Rechtsprechung“) beziehen. Gesonderte Folgen ergäben sich aus der „STEKO-Rechtsprechung“ für die Jahre 2001 und 2002 also nicht.

Die Finanzverwaltung ändert die Sichtweise vom Entwurf zu dem finalen Schreiben vom 25.7.2016 in Bezug auf den Veranlagungszeitraum 2003, da das BMF ursprünglich (im Entwurfsschreiben) vorgesehen hatte, dass an einer Saldierung von Gewinnen und Verlusten und damit einer Anwendung von § 8b Abs. 2 und 3 KStG (§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG) vorzunehmen sei. Das finale Scheiben sieht aber vor, dass keine Änderung der für die Investmentfonds ermittelten und bekannt gegebenen Fonds-Aktiengewinne erfolgt, mithin die im Fonds-Aktiengewinn erfassten realisierten Verluste des Jahres 2001 (und ggf. des Jahres 2002) aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2003 genannten „Altkursverlusten“ zuzurechnen sind. In Höhe dieser (zusätzlichen) „Altkursverluste“ kann der Anleger einen Korrekturposten („STEKO-Korrekturposten“) in unsaldierter Höhe bilden und in den Veranlagungszeiträumen ab 2003 in Fällen der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder verdeckten Einlage seine positiven Anleger-Aktiengewinne entsprechend erhöhen bzw. negativen Anleger-Aktiengewinne entsprechend vermindern.

Hilfreich sind vor allem die jeweiligen Folgerungen anhand von tabellarischen Beispielrechnungen

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen u. a. § 8b KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (sog. „positiver Aktiengewinn“).

In Einklang damit ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens u. a. § 8b KStG auch anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (sog. „negativer Aktiengewinn“).

Das BMF-Schreiben gibt nun für alle Anleger, deren Veranlagungszeiträume 2001, 2002 oder nachfolgend noch nicht bestandskräftig veranlagt waren, eine detaillierte Handhabe in Bezug auf die außerbilanzielle Hinzurechnung des negativen Aktiengewinnes sowie des Verbotes des Verrechnung des negativen Aktiengewinnes mit dem etwaigen positiven Aktiengewinnen.

Praxishinweis

Alle betroffenen Anleger sollten daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und des neuen BMF-Schreibens ihre Fälle umgehend analysieren, um eine rechtswirksame Berücksichtigung der Aktienverluste zu initiieren.

BMF, Schreiben v. 25.7.2016, IV C 1 - S 1980/14/10003 :002

Weitere News zu diesem Thema:

Umsetzung des EuGH-Urteils "van Caster"

Schlagworte zum Thema:  Investmentsteuergesetz, Aktien, Gewinn, Verlust, Fonds