Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich


Junge Mitarbeiterin

Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es aber auch einen einmaligen Weg zurück. Wie genau das geht, erfahren Sie hier. 

Stellen geringfügig entlohnt Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss dieser den Eingang bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Dies erfolgt mit der Meldung zur Sozialversicherung innerhalb einer vorgegebenen Frist. Bei Fristversäumnis sind Pflichtbeiträge zu zahlen – länger als von der oder dem Arbeitnehmenden tatsächlich gewünscht. Der Weg zurück zur Rentenversicherungspflicht läuft ähnlich ab, nur mit weniger Zeitdruck für den Arbeitgeber.

Minijobber entscheidet selbst

Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber. In der Broschüre "Mit Minijobs die Rente sichern" zeigt die Minijob-Zentrale, welche Regelungen und Vorteile sich aus der Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnt Beschäftigte ergeben und wie sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auswirkt.

Befreiungsantrag und Anzeige bei der Minijob-Zentrale

Der Antrag des Minijobbers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Theoretisch ist auch eine elektronische Antragstellung beim Arbeitgeber möglich. Allerdings braucht es dazu eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), die kaum ein Minijobber zur Verfügung haben wird.

Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag das Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Anschließend zeigt er der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Meldung zur Sozialversicherung (Beitragsgruppe RV "5") an. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags.

Minijob-Zentrale beanstandet verspätet angezeigte Befreiungen

Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers widersprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Befreiung unzulässig ist. Insbesondere greift sie aber Sachverhalte verspätetet eingehender Meldungen auf. Hierbei handelt es sich um Anmeldungen mit der Beitragsgruppe RV "5" für einen weit zurückliegenden Beschäftigungsbeginn außerhalb der zulässigen Frist. Die Arbeitgeber werden angeschrieben und um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. Im Ergebnis kann die gemeldete Beitragsgruppe unabhängig von der verspätetet eingereichten Meldung ab Beginn unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die geringfügig beschäftigte Person Altersvollrentner und generell rentenversicherungsfrei ist.

Wichtig: Ist die Meldung unzulässiger Weise verspätet eingereicht worden, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In der Folge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es von der oder dem Arbeitnehmenden beabsichtigt war.

Beispiele zur Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. März eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Am 12. März gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2. April im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2. April dort ein.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage (23. April) den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Die Meldung ist am 2. April und damit fristgerecht erfolgt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 2. Mai, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 1. März von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. März eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Am 12. März gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit einem Beginn ab 1. März verspätet erst am 7. Mai im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht dort am 7. Mai ein.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage (23. April), den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Befreiungsantrag nicht im Rahmen der Meldefristen angezeigt. Die Minijob-Zentrale widerspricht der verspäteten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab dem 1. März, sodass die Befreiung erst ab dem 1. Juli wirkt. Bis zum 30. Juni sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Kein unbegrenzter Abzug des Arbeitnehmeranteils beim Minijobber 

Grundsätzlich tragen geringfügig Beschäftigte ihren Arbeitnehmeranteil am Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung selbst. Der Arbeitgeber zieht diesen Anteil vom Arbeitsentgelt ab und zahlt ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, darf der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Diese Frist kann abgelaufen sein, wenn der Arbeitgeber die Meldung, mit der er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzeigt, nach Ablauf von sechs Wochen übermittelt. In diesem Fall wird er von der Minijob-Zentrale darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkt und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen sind.

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nur einheitlich für alle erklären – sofern das Gesamtentgelt aus allen Jobs zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber einmalig zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren.

Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobber, die im Laufe ihres Minijobs festgestellt haben, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keine gute Entscheidung war, können diese Entscheidung für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume einmalig aufheben. Den Aufhebungsantrag müssen sie schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber stellen. Mit dieser Entscheidung zahlen Arbeitnehmer zusätzlich zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent, der ihnen vom Arbeitsentgelt einbehalten wird.

Wirkung der Aufhebung der Befreiung

Die Aufhebung der Befreiung beginnt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt. Bei einer Antragstellung im August beginnt die Aufhebung der Befreiung und damit die Pflichtbeitragszahlung ab dem 1. September. 

Arbeitgeber müssen Aufhebung melden

Arbeitgeber müssen die Aufhebung der Befreiung mit einem Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die DEÜV-Meldungen anzeigen. Dies erfolgt melderechtlich über einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von "5" (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) in "1" (Rentenversicherungspflicht) angezeigt. In diesen Fällen hat eine Abmeldung mit Abgabegrund "32" zum Ende des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" ab Beginn des Zeitraums der Rentenversicherungspflicht (erster Tag des Kalendermonats nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber) zu erfolgen. Zusätzlich überweist der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge und zeigt die Höhe im Beitragsnachweis-Verfahren an.

Beispiel: 

Eingang des Aufhebungsantrags beim Arbeitgeber am 15. August

Beginn des rentenversicherungspflichtigen Minijobs ab dem 1. September

DEÜV-Meldungen des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale:

  • Abmeldung mit Beitragsgruppenschlüssel "X-5-0-0" und Abgabegrund "32" zum 31. August
  • Anmeldung mit Beitragsgruppenschlüssel "X-1-0-0" und Abgabegrund "12" zum 1. September

Dokumentation in den Entgeltunterlagen

Arbeitgeber müssen im Zusammenhang mit ihren beitrags- und melderechtlichen Verpflichtungen Entgeltunterlagen führen. Dies erfordert die nötige Transparenz im Falle einer späteren Kontrolle durch den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung. Zu den Entgeltunterlagen gehören deshalb auch zwingend der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.


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