Pflegepersonen von EU-Bürgern, die in Deutschland nur Sachleistungen nach EU-Recht erhalten, haben keinen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse. Das Bundessozialgericht bestätigte am 11.12.2025, dass die Zuständigkeit für Sozialleistungen beim Heimatstaat der gepflegten Person liegt.