Kassen haften bei Missbrauch der Gesundheitskarte
Offenbar setzen die Beteiligten alles daran, sich an diesem Thema festzubeißen. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte auf seiner Internetseite, dass die alten Krankenkassenkarten ab 1.1.2014 ihre Gültigkeit verlieren würden. Wer aktuell versucht, auf der Internetpräsenz eine Info zur elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu erhalten, findet – nichts. Die Seite wurde offenbar wieder entfernt.
Einigkeit herrscht auch sonst nicht vor: Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe startet fern von der elektronischen Gesundheitskarte ein eigenes Telematik- Projekt.
Gültigkeitsdauer der Krankenversichertenkarten
Tatsache ist, dass sich Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen auf die grundsätzliche Ungültigkeit der alten Karte per 31.12.2013 geeinigt haben, unabhängig von einer aufgedruckten Gültigkeitsdauer. Da unvorhersehbare Verzögerungen in Einzelfällen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sind sich Kassen- und Ärzteverbände einig, dass zur Gewährleistung eines lückenlos verfügbaren Versicherungsnachweises die Krankenversichertenkarte über den 1.1.2014 hinaus für eine Übergangszeit Gültigkeit behält.
Weiterverwendung der Krankenversichertenkarte
Dass die alte Krankenversichertenkarte vorläufig weiterverwendet werden kann, räumt inzwischen der GKV-Spitzenverband ein: "Wir wollen nicht, dass Personen, die aus welchem Grund auch immer nach dem Jahreswechsel lediglich über eine alte Krankenversichertenkarte verfügen, bei der Behandlung in der Arztpraxis ein Problem bekommen. Deshalb haben wir uns mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass die Ärzte vorübergehend noch die alte Versichertenkarte akzeptieren und auch entsprechend ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen können." Man gehe jedoch davon aus, dass im Laufe des Sommers, spätestens Ende September 2014 die Voraussetzungen gegeben sind, dass eine Abrechnung über die alte Krankenversichertenkarte gar nicht mehr zum Tragen kommt.
Haftung bei Missbrauch der Gesundheitskarte
Am häufigsten scheitert die Ausgabe der neuen Gesundheitskarte, weil die Versicherten sich weigern, ein Lichtbild abzugeben. Soweit kein Ausnahmegrund vorliegt, gehört das allerdings zu den Mitwirkungspflichten der Versicherten. Ausnahmeregelungen existieren z. B. bis zum 15. Lebensjahr oder bei Bettlägerigkeit.
Zwischen Krankenkassen und dem Kassenzahnärztlichen Bundesverband wurde jetzt folgendes vereinbart: Die Krankenkassen haften gegenüber den Zahnärzten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme, soweit sie eine Gesundheitskarten ohne Lichtbild ausgegeben haben, obwohl keiner der genannten Ausnahmetatbestände vorliegt.
Elektronische Gesundheitskarte nicht erkennbar falsch
Stellt sich nämlich heraus, dass die Karte für den Zahnarzt nicht erkennbar falsch war, so haftet die ausgebende Krankenkasse dem Vertragszahnarzt für die Kosten der Behandlung. Eine vorgelegte eGK ohne Lichtbild ist für den Zahnarzt dann erkennbar falsch, wenn sich anhand der auf der eGK aufgebrachten sonstigen optischen Identitätsdaten ohne weitere Prüfung ergibt, dass die vorgelegte Karte der vorlegenden Person im Hinblick auf das Alter oder das Geschlecht offensichtlich nicht zugeordnet werden kann.
Weiteres Telematik-Projekt der Ärzte
Unterdessen startet die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ein neues Telematik- Projekt. Festgestellt werden soll, welche Telematik-Anwendungen für Ärzte im Alltag sinnvoll sind. Das Projekt ist seit Oktober 2013 am Start. Anfangs sind allerdings erst 20 niedergelassene Ärzten und ein Krankenhaus beteiligt. Testen will man u. a. auch elektronische Arztbriefe- die auch in der eGK umgesetzt werden sollen. Warum die Ärzte hier - losgelöst und fern der gematik (Betreibergesellschaft der eGK) – ein eigenes kostspieliges Projekt parallel aufziehen, kann nur so interpretiert werden: Man traut dem gemeinsamen eGK-Projekt offenbar nicht die erforderliche Praxistauglichkeit zu. Das sieht insgesamt nicht nach einem einvernehmlichen Vorgehen der Beteiligten aus.
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