Können Bausparkassen Bausparverträge wegen hoher Zinsen kündigen?

Das aktuelle Zinstief führt immer wieder zu Kündigungen alter Bausparverträge wegen zu hoher Sparzinsen. Entgegen des kürzlich ergangenen Urteils des OLG Stuttgart hält das OLG Hamm an seiner bankenfreundlichen Rechtsprechung fest. In drei Fällen, in welchen Bausparer 10 Jahre nach  Zuteilungsreife die Darlehen nicht in Anspruch nahmen, sah es die Kündigungen als rechtmäßig an. Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die beklagte Landesbausparkasse LBS West hatte die noch nicht voll besparten Verträge von drei Bausparern gekündigt. 

Marktgerechte Zinsen ermöglichen

Die Bausparkasse wollte verhindern, dass die Kunden aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Darlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife weiterhin von den damals vereinbarten hohen Sparzinsen von  bis zu 3 % profitierten.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass die beklagte Bausparkasse die Verträge wirksam gem. § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB gekündigt habe. Die Vorschrift für alle Arten von Darlehensverträgen.

  • Zweck der Vorschrift sei der Interessensausgleich und der Schutz des Darlehensnehmers.
  • Trotzdem stehe das ordentliche Kündigungsrecht nicht nur Verbrauchern zu,
  • sondern auch den Bausparkassen.

Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers nunmehr in § 500 BGB befänden und die Kündigungsmöglichkeiten nach §§ 489, 490 BGB ergänzten. Daraus schloss das Gerichts, dass sich auch die Bausparkasse auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte.

Ansparphase: Bausparvertrag = Darlehen des Bausparers an die Bank

Bis zur Zuteilungsreife habe der Bausparer der Bausparkasse das gesamte Darlehen zur Verfügung gestellt, das erforderlich ist, damit die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers hin verpflichtet ist, das Bauspardarlehen auszubezahlen.

Zuteilungsreife = Empfang des Darlehens?

Nach Ablauf von 10 Jahren stehe mit der Zuteilungsreife das Kündigungsrecht auch der Bausparkasse zu. Das ergebe sich aus dem vereinbarten und für den Bausparvertrag charakteristischen Zweck des Bausparvertrages.

Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang der Darlehensvaluta sei nach Ansicht  des Zivilsenats auch geboten, um die Bausparkasse vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen.

Da das OLG Stuttgart zugunsten der Verbraucher entschieden und den Bausparkassen kein ordentliches Kündigungsrecht zugebilligt hatte, bleibt die Entscheidung des BGH in der Sache abzuwarten.

(OLG Hamm, Urteil v. 22.06.2016, 31 U 234/15; 31 U 271/15; 31 U 378/15).

Hintergrund: Die Europäische Zentralbank (EZB) flutet die Märkte mit frischem Geld, das Zinsniveau ist am Boden, die Sparer stöhnen. Nicht so einige Sparer mit alten Verträgen - über diese stöhnen die Banken und versuchen sie loszuwerden.

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Schlagworte zum Thema:  Zinsen, Vertrag, Kündigung, Unwirksamkeit, Bausparkasse