Lkw-Fahrer haftet für Zusammenstoß mit „Geister-Radlerin“
Folgenschwere Kollision: Eine Fahrradfahrerin, die einen Radweg in falscher Richtung befährt, stößt mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Lkw zusammen. Die Frau erleidet – obwohl sie einen Helm trägt – einen Schädelbasisbruch. Sie klagte auch Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Landgericht sah bei Radlerin noch 60 Prozent Mitschuld
Das Landgericht hatte bei der Radfahrerin ein Mitverschulden von 60 Prozent gesehen, beim Lkw-Fahrer entsprechend nur 40 Prozent. Begründung: Für die Radfahrerin sei die Gefahrenlage leichter erkennbar und der Unfall deshalb vermeidbar gewesen als für den Lkw-Fahrer.
Abbiegevorschriften gelten auch beim Rückwärtsfahren
Zu einer gänzlich anderen Einschätzung kam in der nächsten Instanz das Oberlandesgericht. Es sah bei der Radfahrerin kein Mitverschulden an dem Unfall. Denn auch beim Rückwärtsabbiegen in eine Einfahrt gelten die Abbiegevorschriften im Sinne von § 9 StVO.
- Nach § 9 Abs. 3 StVO muss ein Linksabbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen (sogenannte Durchfahrregel).
- Vorrang haben auch entgegenkommende Radfahrer, die einen so genannten anderen Radweg benutzen.
- Diese Durchfahrregel gilt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden. Also auch für die Radfahrerin, die in falscher Richtung auf dem Radweg unterwegs war.
Besonders hohe Vorsicht beim Abbiegen und Rückwärtsfahren
Zudem verlangt § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück und beim Rückwärtsfahren generell eine besonders hohe Achtsamkeit und Vorsicht:
- eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen werden
- erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen
- während des Zurückstoßens muss darauf geachtet werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt
- langsames Fahren und Bremsbereitschaft ist Pflicht
Der beklagte Lkw-Fahrer hat sich nach Einschätzung des Gerichts in mehrfacher Sicht pflichtwidrig verhalten und dadurch schuldhaft den Zusammenstoß mit der Fahrradfahrerin verursacht. Bei der Radfahrerin sah das Gericht kein Mitverschulden. Sie habe die den rückwärtsfahrenden Lkw nicht rechtzeitig bemerken und den Zusammenstoß deshalb nicht verhindern können.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 22.01.2015, 4 U 69/14).
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