StVG-Reform als Vorbereitung auf selbstfahrende Autos

Auto-Robi bald am Start? Kommt nach dem Staubsauger- und Rasenmäher-Roboter jetzt auch das selbst fahrende Auto im Alltag an? Jedenfalls kommt eine StVG-Reform, die das autonome Fahren regelt. Es geht um die Rollenaufteilung zwischen dem Fahrer und dem Kfz-Roboter, um Haftung und um Datenschutz.

Wie sehr darf ein Autofahrer abschalten, wenn er das Fahren dem Computer überlässt? Wer haftet im Falle eines Unfalls? Wie sieht die Speicherung und das Auslesen von Daten aus? Erste Antworten gibt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des StVG.

Gesetzentwurf zur Änderung des StVG für autonomes Fahren

Autonomes Fahren – ein Schlagwort, das seit einiger Zeit die Öffentlichkeit beschäftigt.

Bis 2030 erwartet jeder zweite Kfz-Hersteller den Durchbruch von selbstfahrenden Autos, so eine Studie der Unternehmensberatung PwC.

Haftungsfragen, wenn nicht mehr ein Mensch das Auto steuert, sondern ein Computer

Neben unbestreitbaren Vorteilen stellen sich diffizile Haftungsfragen, wenn nicht mehr ein Mensch das Auto steuert, sondern ein Computer.

Wer haftet im Falle eines Unfalls?

  • Der Autohersteller,
  • der Softwarelieferant,
  • der Fahrzeughalter und seine Haftpflichtversicherung
  • oder der Fahrer.

Das Bundeskabinett hat mit einem Entwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Bundesrat Drucksache 69/17 vom 27.01.2017) auf die kommende Wirklichkeit im Straßenverkehr reagiert.

Fahrer dürfen technischen System Fahrzeugsteuerung übergeben

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dahingehend ergänzt wird, dass Kraftfahrzeuge mit weiterentwickelten automatisierten Systemen im Verkehr auf öffentlichen Straßen eingesetzt und genutzt werden können. Fahrzeugführer sollen dem technischen System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übergeben können. Hier kommt schon gleich eine wesentliche Einschränkung zum Ausdruck.

Pflichten des Fahrzeugführers nach dem neuen § 1b StVG

„Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch-oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen."

Systeme kennen ihre Grenzen

Hoch- und vollautomatisierte Systeme kennen ihre Grenzen und fordern den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung auf, heißt es in der Begründung. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen. Daneben hat der Fahrzeugführer die Fahrzeugsteuerung bei Wegfall der für die Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion vorliegenden Voraussetzungen zu übernehmen.

Automatisierung soll nicht zu Lasten von Unfallopfern gehen

Das automatisierte Fahren soll auch nicht zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere zu Lasten von Unfallopfern, gehen.

Sollte den Fahrzeugführer keine Schadensersatzpflicht für den Unfall treffen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, bleibt es beim Ersatz des Schadens durch den Fahrzeughalter unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, die kein Verschulden voraussetzt, gemäß § 7 StVG.

Die Inanspruchnahme des Halters im Wege der Gefährdungshaftung werde dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung des Halters und die Versicherung des Herstellers klären, wer im Ergebnis die Kosten eines Unfalls trägt.

Höchstbeträge für Gefährdungshaftung sollen steigen

Wird ein Unfall durch einen Systemfehler verursacht, sollen die Höchstbeiträge im Falle einer Gefährdungshaftung, so wie sie derzeit in § 12 StVG festgelegt sind, um 100 Prozent steigen. Derzeit ist die Haftung bei Personenschäden auf fünf Millionen Euro pro Ereignis gedeckelt. Die Grenze für Sachschäden liegt bei einer Million Euro.

Datenspeicherung wird Pflicht

Ein weiterer zentraler Punkt für ist die Erfassung von Daten. Durch sie soll im Falle eines Unfalls unter anderem nachvollziehbar werden, ob eine Fehler in der automatischen Steuerung des Wagens den Unfall verursacht hat oder ob der Fehler beim Fahrzeugführer lag.

Dazu soll ein der § 63a „Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion" in das StVG eingefügt werden.

  • In Absatz 1 wird die Aufzeichnungspflicht festgeschrieben, die erfassen soll, ob das Kraftfahrzeug durch den Fahrzeugführer oder mittels eines hoch- oder vollautomatisierten Systems gesteuert wurde.
  • Somit soll sichergestellt werden, dass ein Fahrzeugführer sich nicht pauschal auf ein Versagen des automatisierten Systems berufen kann.

Behörden haben Anspruch auf Übermittlung der gespeicherten Daten

Nach § 63a Abs. 2 müssen die aufgezeichneten Daten den nach Landesrecht für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden auf Verlangen übermittelt werden.


Kritiker des Gesetzesentwurfs bemängeln, dass nicht klar werde, was ein Fahrer bedenkenlos tun könne, während das Auto von einer Software gesteuert wird. Weitere offene Fragen: Wie schnell muss ein Fahrer in der Lage sein, die Kontrolle des Fahrzeugs vom Computer wieder zu übernehmen, wenn das System ihn dazu auffordert. Ebenfalls in der Diskussion ist die im Gesetz vorgesehene Datenspeicherung.

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