Mitverschulden: Worauf ein Radfahrer beim Überholen achten muss

Wie muss sich ein Radfahrer beim Überholen eines anderen Radlers verhalten, um diesen nicht zu gefährden? Mit dieser Frage hat sich anlässlich eines Unfalls das OLG Hamm beschäftigt.

Eine Radlerin wird auf einem etwa zwei Meter breitem Sand-Schotter-Weg von einem anderen Radler links überholt. Dabei streift der Radfahrer mit der rechten Schulter die linke Schulter der Radlerin. Die stürzt und wird so stark verletzt, dass zwei Operationen notwendig sind.

Vor dem OLG Hamm geht es um Schmerzensgeld, den angefallenen Haushaltsführungsschaden und Lohnausfall.

32 Zentimeter Seitenabstand

Zentral für die Beurteilung ist die Frage, ob der überholende Radler genügend Abstand zur Klägerin gehalten hat oder nicht. Im vorliegenden Fall sollen es 32 Zentimeter (gemessen zwischen den Körpern) gewesen sein.

Eindeutig zu wenig, entschied das OLG Hamm. Zwar gebe es keine festen Regeln, welcher seitliche Abstand beim Überholen eines Radlers eingehalten werden müsse. Grundsätzlich sei aber auch für Radfahrer § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO maßgeblich. Danach besteht die Verpflichtung beim Überholen einen Seitenabstand einzuhalten, der die Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers ausschließt.

Für einen überholenden Radfahrer gilt, dass er

  • zwar eventuell einen geringeren Seitenabstand einhalten muss als ein Pkw-Fahrer, weil die Gefahren für den überholten Radfahrer geringer sind als bei einem mit erheblicher Geschwindigkeit überholenden Kfz
  • dafür aber mit mehr oder weniger unvermeidlichen Schwankungen des vor ihm fahrenden Radlers rechnen muss
  • berücksichtigen muss, dass der überholte Radfahrer, anders als bei einem überholenden Kfz, nicht ausreichend durch Geräusche des sich von rückwärts nähernden Fahrzeugs vorgewarnt wird

Unter den gegebenen Umständen reichte ein Seitenabstand von 32 cm nicht für ein gefahrloses Überholen aus, so das OLG.

Wer überholt, muss mit Schwankungen des Vorausfahrenden rechnen

Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass der Beklagte jederzeit mit Schwankungen in der Fahrlinie der Klägerin rechnen musste. Dafür sprächen:

  • die relativ geringe Geschwindigkeit von 10 bis 13 km/h, mit der die Klägerin unterwegs war und
  • der Zustand des Weges – Sand und Schotter

Entscheidend sei, dass es vor dem Überholvorgang keine Verständigung zwischen den beiden Radfahrern gab, aus der der überholende Radfahrer sicher entnehmen konnte, dass die Klägerin ihn wahrgenommen hatte und überholen lassen wollte.

Klingeln kann überhört werden

Zwar hatte der überholende Radler nach eigenen Aussagen vor dem Überholen geklingelt. Allerdings habe es auch nach seinen Angaben keinen Hinweis darauf gegeben, dass die voraus fahrende Radlerin das Klingeln auch gehört und sich auf den Überholvorgang eingerichtet habe.

Der Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, dass das laute Motorengeräusch eines sich in unmittelbarer Nähe befindenden Rasenmähtraktors die Wahrnehmung des Klingelns für die Klägerin erschwerte.

Der überholende Radfahrer haftet deshalb in vollem Umfang für die Beeinträchtigungen der Klägerin, die kein Mitverschulden trifft.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2016, 9 U 115/15).


Bemessung: Bei der Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich die Rechtsprechung i. d. R. an Schmerzensgeldtabellen, z.B. an der von Hacks begründeten Schmerzensgeldtabelle, die Sie auf dem Deutschen Anwalts Office finden.

Schlagworte zum Thema:  Verkehrsunfall, Mitverschulden