Transparenzgebot: AGB von PayPal sind wirksam

Der Verbraucherzentrale Bundesverband musste im Rechtsstreit mit dem Online-Zahlungsdienstleister PayPal eine Niederlage einstecken. Obwohl die AGB von PayPal ausgedruckt 83 Seiten umfassen, verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot und sind wirksam.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) störte sich an den komplexen und ausführlichen  - inzwischen leicht verkürzten - AGB des Online-Zahlungsdienstleisters PayPal und klagte auf Untersagung der weiteren Verwendung dieser nach Auffassung des vzbv rechtlich unzulässigen AGB-Gestaltung.

vzbv rügt unzumutbaren Umfang der AGB

Der vzbv monierte insbesondere die Länge der AGB, die als Textausdruck 83 DIN A4 Seiten umfassen. Nach Auffassung des vzbv überfordern die AGB in ihrer Gesamtheit den durchschnittlichen User. Der vzbv rügte die AGB als

  • erheblich zu lang,
  • zu komplex,
  • als insgesamt unverständlich und
  • damit für den Verbraucher im Ergebnis nicht zumutbar.

Klage über zwei Instanzen ohne Erfolg

Der vzbv unterlag über zwei Instanzen. Das zweitinstanzlich mit der Sache befasst OLG ließ sich von der Argumentation des vzbv nicht überzeugen und hielt die Einwendungen des Verbraucherverbandes für zu eindimensional und in Teilen auch für nicht ausreichend substantiiert.

Transparenzgebot nicht verletzt

Der Senat verneinte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Ein solcher Verstoß könne gegeben sein, wenn die von einem Unternehmen verwendeten AGB im Verhältnis zur Bedeutung der von ihnen geregelten Geschäfte einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dies sei bei den AGB der Beklagten jedoch nicht der Fall. Bei der Gesamtbewertung seit zu berücksichtigen, dass die AGB die Online-Abwicklung von Zahlungen zwischen fünf verschiedenen Beteiligten regeln. An den Zahlungsvorgängen seien grundsätzlich

  • der Zahlende selbst,
  • das Unternehmen, das die Zahlung empfange,
  • der Zahlungsdienstleister PayPal und
  • gegebenenfalls Banken und/oder
  • Kreditkartenunternehmen beteiligt.

Zudem könne der Verbraucher als ursprünglich Zahlender - beispielsweise bei Rückerstattungen - auch in die Gegenposition des Zahlungsempfängers geraten.

Umfang der AGB ist nicht unverhältnismäßig

Nach der Bewertung des OLG haben die AGB von PayPal damit äußerst komplexe Zahlungsvorgänge zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund sei der Umfang der AGB, auch wenn sie in ausgedruckter Form 83 Seiten umfassen, nicht unverhältnismäßig.

Unnötig viele Fremdwörter und überflüssige Klauseln?

Der vzbv hatte zur Unterstützung seiner Argumentation dem Senat einen Verständlichkeitsindex vorgelegt. Nach der Argumentation der Klägerin belegt der Index, dass die AGB durch eine erhebliche Zahl von Fremdwörtern, durch einige nach Auffassung des vzbv überflüssige Klauseln und komplizierte Formulierungen den durchschnittlichen User überfordere und für diesen nicht verständlich seien.

Verständlichkeitsindex nicht überzeugend

Auch dieser Argumentation des vzbv folgte das OLG nicht. Die Verwendung von Fremdwörtern könne zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert würden oder aus dem Kontext verständlich seien. Einige wenige überflüssige Klauseln seien nicht geeignet, die Gesamt-AGB als intransparent erscheinen zu lassen. Der User sei auch nicht überfordert, da er sich in den einzelnen Abschnitten an klaren und verständlichen Überschriften orientieren könne. Der Sachvortrag des vzbv sei in diesen Punkten zu pauschal und zu unsubstantiiert als dass sie den Klageantrag stützen könnten.

Keine Revision zugelassen

Der Senat bestätigte im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz. Die Revision zum BGH hat der Senat nicht zugelassen.

(OLG Köln, Urteil v. 19.2.2020, 6 U 184/19)

Hinweis: Auch das OLG München hatte sich kürzlich - allerdings nur mittelbar - mit dem Zahlungsdienstleister PayPal zu befassen. Das Unternehmen „Flixbus“ fordert von seinen Online-Kunden - wie einige andere Online-Anbieter auch – gesonderte Gebühren für die Nutzung von PayPal. Dies ist nach der Entscheidung des OLG München zulässig und verstößt nicht gegen das Verbot der Gebührenerhebung für Sepa-Überweisungen und Sepa-Lastschriften nach § 270a BGB (OLG München, Urteil v. 10.10.2019, 29 U 4666/18).

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