Melderegister-Auskunftssperre: Weitergabe der Schuldneradresse?

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt und natürlich dann auch nicht verpflichtet, die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben, wenn sich im Melderegister eine Auskunftssperre wegen schutzwürdiger Belange des Schuldners befindet.

Nach § 755 Abs. 1 ZPO besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Durchführung der Zwangsvollstreckung mit der Ermittlung der gegenwärtigen Anschrift des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu beauftragen. Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie der Gerichtsvollzieher mit einer eingeholten Auskunft umzugehen hat, wenn wegen schutzwürdiger Belange des Schuldners eine absolute Auskunftssperre gilt.

Absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange

In dem entschiedenen Fall erhielt der Gerichtsvollzieher von der Meldebehörde die angeforderte Auskunft zum Wohnsitz des Schuldners mit dem Hinweis darauf, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange vorliegt.

  • Es sei dafür Sorge zu tragen,
  • dass die Anschrift weder in die Hände Dritter gelangen kann
  • noch weitergegeben wird.

Der Gerichtsvollzieher leitete die Auskunft an den Gläubiger weiter, hatte die Anschrift des Schuldners aber unkenntlich gemacht. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Gerichtsvollzieher nicht befugt, Schuldneranschrift an den Gläubiger weiterzugeben

Der BGH stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher nicht befugt ist, die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.

  • Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift zwar zur Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrages nutzen,
  • solange und soweit die Auskunftssperre der Nutzung nicht entgegensteht
  • und die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung durch geeignete Maßnahmen gewahrt werden können.
  • Eine Weitergabe der Anschrift an den Gläubiger darf jedoch nicht erfolgen.

Wann ist eine mit Auskunftssperre im Melderegister einzutragen?

Der BGH leitet diese Vorgaben an den Gerichtsvollzieher aus den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes her.

  • Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen,
  • wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person
  • durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn nach Anhörung der betroffenen Person kann eine entsprechende Gefahr ausgeschlossen werden.

Beeinträchtigung schutzwürdige r Interessen der   Betroffenen sind auszuschließen

An eine öffentliche Stelle - wie den Gerichtsvollzieher – können die Daten zwar übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung durch den Gerichtsvollzieher ist aber nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen ist.

  • Ob eine solche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen tatsächlich ausgeschlossen werden kann, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers.
  • Es ist nicht seine Aufgabe, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr obliegt es dem Gläubiger, gegebenenfalls bei der Meldebehörde eine entsprechende Auskunft zu beantragen.

Die Meldebehörde hat den Schuldner dann anzuhören und zu entscheiden, ob die Melderegisterauskunft ausnahmsweise erteilt werden kann.

Keine Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf Mitteilung der Anschrift

Ein Anspruch des Gläubigers auf Mitteilung der Anschrift gegenüber dem Gerichtsvollzieher besteht nach Auffassung des BGH nicht. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus § 755 ZPO herleiten.

  • Weder aus der Gesetzgebungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift
  • ergibt sich eine Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Übermittlung der erhobenen Anschrift an den Gläubiger, wenn eine Auskunftssperre besteht.

Mit der Einführung der Vorschrift hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger zwecks Durchsetzung seiner Forderungen effektiv zu gestalten. Die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Erhebung der Daten der Meldebehörde soll insbesondere der Zeitersparnis dienen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird Genüge getan, wenn der Gerichtsvollzieher befugt ist, die erhobenen Daten zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu nutzen. Eine Weitergabe der Daten an den Gläubiger ist weder gerechtfertigt noch geboten.

(BGH, Beschluss v. 10.10.2018, AZ: VII ZB 12/15).

Hintergrund:

Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister setzt nach § 51 Abs. 1 BMG voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Das Vorliegen einer besonderen Gefährdung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. 

Ob aus der beruflichen Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG erwachsen kann, wird sich allerdings nur ausnahmsweise abstrakt für eine bestimmte Berufsgruppe und damit zugleich für jeden Angehörigen dieser Berufsgruppe feststellen lassen. Regelmäßig wird es vielmehr auf die Tätigkeit ankommen, die konkret ausgeübt wird (BVerwG, Beschluss v. 07.03.2016, 6 B 11.16).

Schlagworte zum Thema:  Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher