Da wird das Herrchen aber staunen: Wohnungseigentümer haben die Beschlusskompetenz, die Hunde- und Katzenhaltung in der Anlage zu verbieten. Eigentlich muss dass einstimmig erfolgen, doch wenn nicht rechtzeitig angefochten wird, wird der Beschluss bestandskräftig.

Neuanschaffungen nicht gestattet

Eine Wohnungseigentümerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem in der WEG die Haltung von Hunden und Katzen verboten wird.

In einer Eigentümerversammlung im Mai 2005 beschlossen die Eigentümer eine Hausordnung. Diese regelt u. a.:

„Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das sich in der Gemeinschaft befindliche Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet."

Der Beschluss blieb unangefochten. Eine Eigentümerin, die ihre Wohnung seit 2007 an eine Familie, die einen Hund hält, vermietet hat, hält den Beschluss über die Hausordnung für nichtig und beantragt, die Nichtigkeit gerichtlich festzustellen.

 

Pech für Waldi und Hasso: nicht nichtig und nicht mangels Einstimmigkeit angefochten

Das OLG Frankfurt gibt den beklagten Wohnungseigentümern Recht.

Der Beschluss, nach dem die Haltung von nach dem Beschluss angeschafften Hunden und Katzen untersagt ist, ist nicht nichtig. Die Eigentümer haben insoweit Beschlusskompetenz. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung, per Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung aufzustellen, ergibt sich aus § 21 Abs. 3 und 5 Ziff. 1 WEG.

  • In Angelegenheiten der Gebrauchs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsregelungen sind bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse gültig,
  • auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte (vereinbarungsersetzende Beschlüsse).

 

Unangefochtener Mehrheitsbeschluss steht: tangiert nicht Kernbereich des Wohnungseigentums

Ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, hat vereinbarungsersetzenden Charakter und bindet alle Wohnungseigentümer, weil er weder sittenwidrig ist, noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift.

Ob ein generelles Verbot der Haustierhaltung einem Mehrheitsbeschluss zugänglich wäre, kann hier dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbot, aber kein generelles Haustierhaltungsverbot Inhalt der beschlossenen Hausordnung ist.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.1.2011, 20 W 500/08).