Versicherung bestreitet Bezugsberechtigung des Erben

Manchmal braucht man für einen Erbschaftsstreit nicht einmal zwei potentielle Erben, eine unwillige Versicherung reicht auch: Wenn im Versicherungsschein einer privaten Rentenversicherung kein Bezugsberechtigter genannt ist, ist die Versicherungsleistung im Fall des Todes der Versicherten an den testamentarisch eingesetzten Erben auszuzahlen.

Der Neffe und Erbe einer Versicherungsnehmerin klagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer privaten Rentenversicherung. Für den Fall des Todes war vereinbart, dass die eingezahlten Beiträge abzüglich der bis dahin ausgezahlten Altersrenten zurückerstattet werden sollen. Er sah sich als Bezugsberechtigter, weil die Versicherte ihn in ihrem Testament Alleinerben eingesetzt hatte..

Im Begleitschreiben Leistung an gesetzliche Erben vereinbart?

Nachdem seine Tante verstorben war, forderte der Neffe von dem Versicherer die Auszahlung der Restbeträge in Höhe von rund 59.000 EUR. Die Versicherung weigerte sich, das Geld zu überweisen. Sie argumentierte, bei der Übersendung der Versicherungsscheine sei in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen worden, dass im Fall des Todes der Versicherten ihre gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten werden. Der Kläger sei jedoch kein gesetzlicher, sondern ein gewillkürter Erbe.

Was in Begleitschreiben zwischen Tante und Versicherung vereinbart worden war, konnte allerding nicht geklärt werden und in den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Todesfall.

Das LG Coburg gab dem Erben Recht

Das Gericht teilte die Ansicht des Neffen:  Der Versicherungsschein als Urkunde trage die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages müsse sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Da dort die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt war, verbleibe es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Erbe an die Stelle des Erblassers tritt.

Selbst wenn die vom Versicherer behauptete Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, wäre diese Regelung so auszulegen, dass in jedem Fall der Erbe bezugsberechtigt wäre. Es sei nicht schlüssig, dass ein Versicherungsnehmer abweichend von der von ihm gewünschten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Fazit: Ist in einem Versicherungsschein zu einer privaten Rentenversicherung keine Angabe zur Bezugsberechtigung für den Fall des Todes zu finden, geht das Geld an die Erben, seien es gesetzliche oder testamentarisch eingesetzte.

(LG Coburg, Urteil v. 15. 4. 2014, 22 O 598/13).

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