Kind bekommt Kind: Wer zahlt Unterhalt?

Für volljährige Kinder in Ausbildung sind deren Eltern unterhaltspflichtig. Wer muss aber Unterhalt zahlen, wenn das Kind selbst zum Elternteil wird? Mit dieser Frage beschäftigte sich aktuell das OLG Köln.

Aus Kindern werden Leute - doch manchmal bekommen sie vorher selbst schon Kinder, dann stellt sich die Unterhaltsfrage doppelt dringlich. Müssen Eltern volljährigen Töchtern 3 Jahre lang Betreuungsunterhalt zahlen, wenn der Partner nicht leistungsfähig ist?

Unterhalt ohne Ende

Ein Vater war 2001 dazu verurteilt worden, an seine im Jahr 1992 geborene Tochter Kindesunterhalt zu zahlen. Diese hatte nach Abschluss der Hauptschule eine Ausbildung begonnen, im Alter von 19 jedoch vorzeitig abgebrochen. Kurz danach hatte sie ein Kind bekommen zusammen mit einem Partner, der noch bis 2015 in einem Ausbildungsverhältnis steht. Von ihm ist sie mittlerweile getrennt.

Vater will nach Geburt des Enkels keinen weiteren Unterhalt mehr leisten

Ihr Vater verlangte nun die Abänderung des Unterhaltstitels mit dem Ziel, keinen Unterhalt mehr an die mittlerweile 21-jährige Tochter zahlen zu müssen.

Er begründete dies so: Nach Eintritt der Volljährigkeit treffe seine Tochter eine Erwerbsobliegenheit, der sie abends und an den Wochenenden nachkommen könne, während der Kindesvater oder ein Fremdbetreuer auf das Kind aufpasst.

Betreuungsphase in § 1615 Abs. 1 BGB gilt auch im Verhältnis zu unterhaltspflichtigen Eltern

Sein Antrag hatte weder vor dem Amtsgericht als Familiengericht noch vor dem OLG Köln Erfolg.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der gesetzgeberischen Wertung zu § 1615 Abs. 1 BGB. Danach müsse es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein, in den ersten drei Lebensjahren des Kindes dessen Pflege und Erziehung nachzugehen, ohne hieran durch eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.

  • Dieser Grundsatz gelte nicht nur bezogen auf den Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater,
  • sondern auch im Verhältnis zu den Eltern der Kindesmutter.

Keine Erwerbsobliegenheit der jungen Mutter

Die Richter verneinten im konkreten Fall eine Erwerbsobliegenheit der Tochter, da der Kindesvater wegen seiner Ausbildung werktags nicht in der Lage war, sie bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes zu entlasten, und eine Tätigkeit der Tochter am Wochenende nicht ausgereicht hätte, den Unterhaltsbedarf zu decken.  

Ehemalige Partner der Tochter wegen Ausbildung nicht leistungsfähig

Da der ehemalige Partner der Tochter wegen seiner Ausbildung nicht leistungsfähig war, und auch die Mutter der 21-Jährigen wegen zu geringen Einkommens nicht zum Unterhalt herangezogen werden konnte, sahen die Richter den Vater der gerade volljährigen Tochter als allein Unterhaltspflichtigen an.

(OLG Köln, Beschluss v. 26.03.2013, 25 UF 241/12).

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