Beendigung unterschiedlicher Anknüpfungspunkte bei länder

Da das Auslandsrentnerdasein heute keine Ausnahmeerscheinung mehr ist und viele ältere Pflegebedürftige sich wegen der günstigeren Kosten im Ausland und nicht in ihrem  Heimatland pflegen lassen, hat die neue Regelung erhebliche Konsequenzen für eine Vielzahl von im Ausland lebenden Rentnern.

Viele Europäer und nicht zuletzt die Deutschen verbringen ihren Lebensabend gerne im Ausland und wohnen dort in einer eigenen Immobilie auf Mallorca oder in der Toskana. Aber auch Altenpflegeheime sind im Ausland sind gefragt, aus Kostengründen nicht selten im osteuropäischen Ausland. Im Todesfall entstanden früher hieraus häufig schwierige erbrechtliche Probleme, da es EU-weit große Erbrechtsunterschiede gab, die im Erbfall durchschlagen konnten.

Manches nationale Erbrecht knüpfte am Wohnort an, anderes an der Nationalität

Das deutsche Recht knüpfte bei der Anwendung des Erbrechts an die Staatsangehörigkeit an. Da dies in Italien ebenso war, gab es für einen deutschen Rentner in der Toskana kein Problem. Viele andere nationalen Rechtssysteme machten die Anwendung des Rechts jedoch vom Wohnsitz abhängig. Das französische Recht sah als Besonderheit vor, dass in Frankreich gelegene Immobilien nur nach französischem Recht vererbt werden können. Diese unterschiedlichen Bestimmungen führten zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Regelung der erbrechtlichen Folgen. Divergierende Entscheidungen der nationalen Gerichte waren keine Seltenheit.

Beispiel: Wenn ein in Deutschland lebender deutscher Staatsbürger eine Ferienwohnung in der Provence besaß, wurde diese Ferienwohnung nach französischen Erbrecht vererbt. Dies konnte im ungünstigsten Fall die Erbquote so verändern, dass Pflichtteilsberechtigte nicht die nach deutschem Recht erforderliche Höhe ihres Pflichtteils erhielten. Diese erzwungene Spaltung des Nachlasses führte zumindest in Einzelfällen zu  - nach deutscher Rechtsordnung - ungerechten Ergebnissen.

EU-ErbVO wirkt auf vereinheitlichte Behandlung erbrechtlicher Fälle hin

Die EU-ErbVO („EU-VO 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses“) vereinheitlicht seit dem 17.8.2015 die innerhalb der EU anzuwendenden Regeln bei länderübergreifenden Erbfällen.

Bereits am 4. und 5.11.2004 hatte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel ein neues Programm mit dem Titel „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ angenommen. Dieses sah vor, ein Rechtsinstrument in Erbsachen zu erlassen, das insbesondere Fragen des Kollisionsrechts, der Zuständigkeit, der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses regeln sollte

Das ist nun mit der Neuregelung durch die EU-ErbVO umgesetzt worden.

Hat ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland, gilt damit das Recht dieses Staates für die Abwicklung des Nachlassfalles. Allerdings gilt dies nicht bereits beim Versterben im Urlaub. Es muss sich bei dem Aufenthalt um den Daseinsmittelpunkt handeln, also denjenigen Ort, an dem sich der Schwerpunkt der familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen befindet. In Deutschland dürfte in ca. 550.000 Fällen eine Auslandsberührung bestehen. Das betroffene Vermögen umfasst weit über 100 Milliarden Euro.

Drei Regelungsbereiche:

Die EU-ErbVO betrifft im Wesentlichen drei große Themenbereiche:

  1. Die Vereinheitlichung der Anwendung formellen und materiellen Rechts.
  2. Die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses.
  3. Die EU-weite Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und sonstigen Titeln.
Schlagworte zum Thema:  Ausland, Pflege, Erbrecht