Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen, rechnen neben den Barbezügen zum Arbeitslohn. Gewährt ein Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen oder in Vertragsgaststätten abgegeben werden und der Arbeitnehmerbewirtung, also Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt.

Bei arbeitstäglichen Mahlzeiten ist stets Arbeitslohn gegeben, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist.

Mahlzeiten aus besonderem Anlass sind zu unterteilen in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht hier entsprechende, i. d. R. jährlich aktualisierte Werte vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Mahlzeiten ist § 8 Abs. 2, 3 EStG. Regelungen zu den amtlichen Sachbezugswerten enthält R 8.1 Abs. 4 LStR. Kantinenmahlzeiten und Essenmarken sind in R 8.1 Abs. 7 LStR geregelt. R 8.1 Abs. 8 LStR regelt die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten aus besonderem Anlass. Weitere Erläuterungen und Berechnungsbeispiele finden sich in H 8.1 (1-4) und (7-8) LStH. Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Um die Arbeitsentgelteigenschaft von Sachbezügen, wie beispielsweise kostenfrei oder verbilligt überlassene Mahlzeiten, beurteilen zu können, ist auf § 14 SGB IV i. V. m. § 2 SvEV zurückzugreifen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten pflichtig pflichtig
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten, wenn mit 25 % pauschal besteuert pauschal frei
Mahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit pflichtig pflichtig
Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis 60 EUR frei frei
 

Lohnsteuer

1 Definition der "Mahlzeit"

Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- oder Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. über Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als steuerfreie Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.

Ebenso erfüllt die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern in Brotkörben und Getränkeautomaten in einem Pausen- oder Kantinenraum zur Verfügung gestellt werden, nicht die Voraussetzungen eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist.[1] Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Heißgetränke und unbelegte Brötchen sind einzelne Lebensmittel, die erst in Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter, Marmelade, Käse oder Aufschnitt zu einem Frühstück werden. Die Überlassung von Brötchen samt Heißgetränken sind Aufwendungen des Arbeitgebers zur verbesserten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und damit lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten, denen kein Entlohnungscharakter zukommt.[2]

2 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine

Kostenlose Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in der von ihm selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Bei verbilligten Mahlzeiten ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert der Besteuerung zugrunde zu legen, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Preis der Kantinenmahlzeit ist höher als der amtliche Sachbezugswert

Der Arbeitnehmer zahlt in 2024 in der Kantine seines Arbeitgebers für ein Mittagessen 4,20 EUR.

Ergebnis: Da dieser Betrag oberhalb des amtlichen Sachbezugswerts (2024: 4,13 EUR) liegt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dies gilt selbst dann, wenn das Essen einen Wert von 10 EUR hat.

Lohnsteuerpflicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer an der Verpflegung teilnehmen muss.[1] Die ...

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