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Mahlzeiten

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Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen, rechnen neben den Barbezügen zum Arbeitslohn. Gewährt ein Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen oder in Vertragsgaststätten abgegeben werden und der Arbeitnehmerbewirtung, also Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt.

Bei arbeitstäglichen Mahlzeiten ist stets Arbeitslohn gegeben, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist.

Mahlzeiten aus besonderem Anlass sind zu unterteilen in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht hier entsprechende, i. d. R. jährlich aktualisierte Werte vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Mahlzeiten ist § 8 Abs. 2, 3 EStG. Regelungen zu den amtlichen Sachbezugswerten enthält R 8.1 Abs. 4 LStR. Kantinenmahlzeiten und Essenmarken sind in R 8.1 Abs. 7 LStR geregelt. R 8.1 Abs. 8 LStR regelt die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten aus besonderem Anlass. Weitere Erläuterungen und Berechnungsbeispiele finden sich in H 8.1 (1-4) und (7-8) LStH. Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Um die Arbeitsentgelteigenschaft von Sachbezügen, wie beispielsweise kostenfrei oder verbilligt überlassene Mahlzeiten, beurteilen zu können, ist auf § 14 SGB IV i. V. m. § 2 SvEV zurückzugreifen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten pflichtig pflichtig
Kost...

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