Rz. 4
Die Befreiung von einer Krankenversicherungspflicht setzt einen Antrag voraus. Damit wird sichergestellt, dass die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht nur mit Willen und in eigener Verantwortlichkeit des Betroffenen erfolgt. Darin unterscheidet sich die Befreiung auf Antrag von der kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsfreiheit. Eine Form für diesen Antrag ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis haben sich, auch aus Beweisgründen, schriftliche Anträge, die auch die Art der eintretenden Versicherungspflicht bezeichnen, durchgesetzt.
Rz. 5
Dieser Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Befreiungsbescheid. Er setzt daher Geschäftsfähigkeit voraus, wobei § 36 SGB I nicht anwendbar ist. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Versicherungspflichtigen. Der Antrag kann grundsätzlich nicht mit Bedingungen verbunden werden. Bei Unklarheit über Krankenversicherungspflicht kann er für den Fall des Bestehens von Versicherungspflicht (Rechtsbedingung) gestellt werden.
Rz. 6
Der Befreiungsantrag wird als einseitige Erklärung mit dem Zugang bei der Krankenkasse wirksam. Eine Rücknahme des Antrags scheidet ab dem Zeitpunkt aus, an dem der Befreiungsbescheid erlassen ist. Der Antrag kann nicht mit der Begründung eingetretener nachteiliger Folgen angefochten werden, weil dieses ein Irrtum über Rechtsfolgen wäre, die nicht zur Anfechtung berechtigen. Der Antrag auf Befreiung setzt die vorherige eigenverantwortliche Entscheidung des Antragstellers voraus und löst aufseiten der Krankenkasse keine allgemeinen Beratungspflichten über Risiken und Folgen dieser Entscheidung aus, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch nicht im Sinne einer Darstellung von vermeintlichen Nachteilen einer privaten Krankenversicherung. Die Krankenkasse hat die Befreiung...