Rz. 4

Die Befreiung von einer Krankenversicherungspflicht setzt einen Antrag voraus. Damit wird sichergestellt, dass die Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht nur mit Willen und in eigener Verantwortlichkeit des Betroffenen erfolgt. Darin unterscheidet sich die Befreiung auf Antrag von der kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsfreiheit. Eine Form für diesen Antrag ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis haben sich, auch aus Beweisgründen, schriftliche Anträge, die auch die Art der eintretenden Versicherungspflicht bezeichnen, durchgesetzt.

 

Rz. 5

Dieser Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Befreiungsbescheid. Er setzt daher Geschäftsfähigkeit voraus, wobei § 36 SGB I nicht anwendbar ist. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Versicherungspflichtigen. Der Antrag kann grundsätzlich nicht mit Bedingungen verbunden werden. Bei Unklarheit über Krankenversicherungspflicht kann er für den Fall des Bestehens von Versicherungspflicht (Rechtsbedingung) gestellt werden.

 

Rz. 5a

Für den Antrag und das Recht auf Befreiung ist der Nachweis oder das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes grundsätzlich nicht mehr erforderlich (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 160). Soweit ein privater oder anderweitiger Krankenversicherungsschutz nicht bestand, konnte vom 1.4.2007 bis 31.12.2008 trotz einer ausgesprochener Befreiung Krankenversicherungspflicht als Nichtversicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bestehen oder eintreten (vgl. Rz. 3). Seit dem 1.1.2009 schließt eine ausgesprochene Befreiung auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 aus (§ 6 Abs. 3). Vor dem Hintergrund der Einführung der Krankenversicherungspflicht von Nichtversicherten durch das GKV-WSG und der Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG, wäre die Wiedereinführung des Nachweises eines privaten Krankenversicherungsvertrages für das Befreiungsrecht angebracht gewesen, um rechtliche Unsicherheiten und Unklarheiten für die Wirkung der Befreiung zu vermeiden. Die derzeitige Gesetzesfassung lässt es zu, dass eine Befreiung auch dann möglich und als gebundene Entscheidung (vgl. Rz. 62) auszusprechen ist, wenn entgegen § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG tatsächlich keine private Absicherung des Krankheitsrisikos erfolgt war oder wegen der Befreiung erfolgt. Darüber hinaus ist es, anders als in den Regelungen der RVO, nicht ganz klar, welchen Inhalt und Umfang ein privater Krankenversicherungsschutz haben muss, denn § 193 Abs. 3 VVG für die Pflicht zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages mit einem bestimmten Inhalt und § 257 Abs. 2 für den Beitragszuschuss bei einer Befreiung stimmen nicht überein.

 

Rz. 5b

Lediglich für das Befreiungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1a ist für die Versicherungspflicht als arbeitsloser Leistungsbezieher nach dem SGB III seit 1.1.2000 und seit 2005 (und bis 31.12.2008) auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II der Nachweis eines den Leistungen des SGB V entsprechenden privaten Krankenversicherungsschutzes erforderlich. Dieser kann auch noch innerhalb der Befreiungsfrist begründet oder angepasst werden.

 

Rz. 6

Der Befreiungsantrag wird als einseitige Erklärung mit dem Zugang bei der Krankenkasse wirksam. Eine Rücknahme des Antrags scheidet ab dem Zeitpunkt aus, an dem der Befreiungsbescheid erlassen ist. Der Antrag kann nicht mit der Begründung eingetretener nachteiliger Folgen angefochten werden, weil dieses ein Irrtum über Rechtsfolgen wäre, die nicht zur Anfechtung berechtigen. Der Antrag auf Befreiung setzt die vorherige eigenverantwortliche Entscheidung des Antragstellers voraus und löst auf Seiten der Krankenkasse keine allgemeinen Beratungspflichten über Risiken und Folgen dieser Entscheidung aus, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch nicht im Sinne einer Darstellung von vermeintlichen Nachteilen einer privaten Krankenversicherung. Die Krankenkasse hat die Befreiung als gebundene Entscheidung auszusprechen. Der Befreiungsbescheid stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.

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