Rz. 13

Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0. Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) sichern wie die Altersrenten den vollen Erwerbsausfall. Sie dienen nicht dem Schadensausgleich und gleichen nicht aufgehobenes Leistungsvermögen, sondern allein gesundheitlich bedingte Lohneinbußen aus. Dies gilt auch für die sog. Arbeitsmarktrente. Voll erwerbsgemindert ist insoweit auch, wer (nur) teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz aber nicht zur Verfügung steht und vom Rentenversicherungsträger auch nicht angeboten werden kann (BSG, Beschluss des Großen Senats v. 10.12.1976, GS 2/75 u. a.).

 
Praxis-Beispiel

Altersrente ab Juli 2019 aus 45 persönlichen Entgeltpunkten:

45,0000 × 1,0 (Faktor) × 32,03 EUR (aktueller Rentenwert (West) 2019; vgl. § 68) = 1.441,35 EUR monatlich.

 

Rz. 14

Bei Erziehungsrenten nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten bzw. des früheren Lebenspartners (vgl. § 47), die sich aus der eigenen Versicherung herleiten, wird nicht zwischen kleinen und großen Renten unterschieden. Sie erhalten einheitlich den Rentenartfaktor 1,0 (zum Anspruch auf Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze vgl. § 115 Abs. 3). Erziehungsrenten (§ 47) sind wie die Altersrenten und die Renten wegen voller Erwerbsminderung Leistungen mit voller Lohnersatzfunktion (GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 3.1).

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