Hohe Steuerhürden für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur unter besonderen Bedingungen anzuerkennen, da es innerhalb eines Familienverbunds typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich missbraucht werden könnten.
Arbeitsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten
Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Dabei muss es inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter fremden Dritten üblich ist (BFH, Urteil v. 27.11.1978 - GrS 8/77; v. 27.11.1989 - GrS 1/88).
Dazu gehört, dass der Ehepartner
aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird,
die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und
dass alle Arbeitgeberpflichten erfüllt werden - insbesondere die der Lohnzahlung.
In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger ein selbständiger Zahnarzt und schloss einen Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau. Diese kümmerte sich von zuhause aus - nach Bedarf und Arbeitsanfall - um verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis; etwa die Vorbereitung der Buchführung. Die monatliche Arbeitszeit wurde vertraglich auf 45 Stunden festgelegt. Sie konnte jedoch im Bedarfsfall "frei gestaltet" werden.
Arbeitszeit muss klar geregelt sein
Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen: Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die Arbeitszeit festgelegt, d. h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Erfolgt dies nicht, können als Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung dann aber Belege üblich sein, z. B. in Form von Stundenzetteln.
Eine Regelung der Arbeitszeiten wäre entbehrlich gewesen, wenn sich die Arbeitszeiten zumindest annähernd aus der zu leistenden Tätigkeit ergäben hätten oder wenn nach der zu leistenden Arbeit zumindest eine gewisse Gewähr dafür bestanden hätte, dass die vereinbarten Arbeitsstunden abgearbeitet werden. Dies war jedoch bei der Beschreibung der Tätigkeit, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag ergab, nicht der Fall.
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
(FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 - 9 K 2351/12).
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
9.207
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.7121
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.665
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.63442
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.756
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.925
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
2.843
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.746
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
2.673
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6162
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256
-
Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
22.12.2025
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
19.12.2025
-
Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen
19.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
18.12.2025