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Frist für die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungsobliegenheiten bei Urlaubsgewährung

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BAG, Urteil vom 31.1.2023, 9 AZR 107/20

Leitsatz (amtlich)

Die bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG bei Langzeiterkrankungen geltende 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seinen Obliegenheiten nachzukommen.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1.11.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Der TVöD-V fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 18.1.2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches durch Aufhebungsvertrag mit Ablauf des 28.2.2019 endete, war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger klagte nun auf Abgeltung von 30 Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2016 zu 183,49 EUR brutto pro Urlaubstag. Er begründete dies damit, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 trotz der durchgehenden krankheitsbedingten Fehlzeit nicht nach 15 Monaten mit Ablauf des 31.3.2018 erloschen sei, weil die Beklagte ihn nicht durch Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten in die Lage versetzt habe, den Urlaub tatsächlich wahrzunehmen.

Die Entscheidung

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hatte sie vor dem BAG teilweise Erfolg. Allerdings hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Das BAG führte zunächst aus, dass der Urlaub bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG nach Ablauf von 15 Monaten erlösche, wenn Beschäftigte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des 2. auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig gewesen sind. In diesem Fall verfalle der Urlaubsanspruch unabhängig davon...

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