Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Maßnhamen

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt weitere Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen. Es soll Familien und Unternehmen finanziell unterstützen.

Die Bedeutung des 3. Corona-Steuerhilfegesetzes darf allerdings nicht zu hoch angesetzt werden. Die beschlossenen Maßnahmen wirken eher punktuell. Nach dem 1. Corona-Steuerhilfegesetz und dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz versucht das neue Gesetz wiederum, betroffene Steuerpflichtige zu unterstützen. Darüber hinaus enthält das Gesetz aber in der Form eines Kindergeldzuschlags eine Maßnahme, die viele Steuerpflichtige betrifft.  

Erweiterter Verlustrücktrag, Kinderbonus und Umsatzsteuer in der Gastronomie

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht u.a. folgende steuerliche Vergünstigungen zur Abmilderung der Pandemiefolgen vor:

  • Der Höchstbetrag des steuerlichen Verlustrücktrags wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung erhöht. Dies ist auch bei der Höhe der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch für die Körperschaftsteuer. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde zudem auf Drängen des Finanzausschusses weiterhin die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustrücktrags von 2021 in das Jahr 2020 geschaffen. Auch wird nunmehr die Möglichkeit bestehen, die Stundung von Nachzahlungen des Jahres 2020 zu beantragen.
  • Es gibt im Mai 2021 einen weiteren Kindergeldbonus von 150 EUR für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Der Zuschlag wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Bei der Umsatzsteuer soll es bei dem ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurantumsätze – mit Ausnahme von Getränken – bis zum 31.12.2022 bleiben.
Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Kindergeld, Verlustrücktrag