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Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren / 3.1.2 Antrag an das Finanzgericht

Dr. Nikolaus Raub
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Der Steuerpflichtige kann gem. § 69 Abs. 3 FGO auch schon im Einspruchsverfahren (alternativ) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellen[1], jedoch mit der Einschränkung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, dass der Antrag an das Gericht grundsätzlich erst zulässig ist, wenn das Finanzamt einen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Eine teilweise Antragsablehnung i. S. d. Vorschrift liegt auch vor, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung[2] abhängig gemacht hat[3], nicht aber, wenn eine im Übrigen antragsgemäße Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt[4] gewährt wurde.[5] Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgt ist, also auch dann, wenn das Finanzamt einen bei ihm gestellten Antrag mangels Begründung durch den Antragsteller ohne weitere Sachprüfung abgelehnt hat.[6] Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde ist nur dann nicht erforderlich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.[7] Eine allgemeingültige Frist lässt sich nicht nennen. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab.[8]

Bei diesen Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichts handelt es sich um sog. Zugangsvoraussetzungen, d. h., sie müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht vorliegen; ein nachträgliches Eintreten einer Zulassungsvoraussetzung ist unerheblich.[9] In einem solchen Fall muss ein neuer Antrag beim Gericht gestellt werden. Der unzulässige Antrag sollte zurückgenommen werden. Hat der Steuerpflichtige zunächst gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde erfolglos Einspruch ...

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