EuGH hebt das Rekord-Bußgeld gegen Intel auf

Die europäische Kommission hatte gegen Intel wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung das bis dato höchste Einzelbußgeld von gut 1 Milliarde EUR verhängt. Das Europäische Gericht (EuG) hatte die Strafe bestätigt. Nun hob der EuGH dieses Urteil auf und versetzte damit der EU-Kommission einen Dämpfer. Doch der Rechtsstreit ist noch nicht beendet.

Das war eine ziemliche Blamage für die europäische Kommission und zugleich ein wichtiger Etappensieg von Intel vor dem EUGH.

Dem Verfahren liegt eine Bußgeldentscheidung der europäischen Kommission vom Mai 2009 zu Grunde. Die Kommission hatte Intel zu einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro verdonnert, weil Intel rechtsmissbräuchlich seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil von Wettbewerbern ausgenutzt habe.

Rabatte für die führenden PC-Hersteller

Intel hatte den führenden Computerherstellern Dell, Lenovo, HP und NEC unstreitig hohe Rabatte gewährt.

Die Rabatte waren nach Feststellung der Kommission an die Bedingung geknüpft, sogenannte x86-Prozessoren nur von Intel zu erwerben. Darüber hinaus habe Intel unmittelbar Zahlungen an den Elektronikriesen Media-Saturn geleistet und diese Zahlungen unter die Bedingung gestellt, dass nur Rechner mit Prozessoren von Intel verkauft würden.

Intel soll den Konkurrent AMD an die Wand gedrängt haben

Nach Auffassung der Kommission hatte Intel durch diese Rabatte und Zahlungen

  • die Vertragspartner auf eine unbedingte Treue festlegen wollen und
  • dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz erheblich geschmälert.
  • Wesentlicher Wettbewerber sei damals der Prozessorhersteller AMD gewesen, der hierdurch an den Rand der Bedeutungslosigkeit gekommen sei. 

Missbrauch einer dominanten Marktposition

Die Kommission hatte vor Verhängung der Geldbuße eine Wirkungsanalyse durchgeführt. Mit Hilfe eines so genannten AEC-Tests (as-efficient-competitor-test) will die Kommission herausgefunden haben,

  • dass die von Intel gewährten Treuerabatte geeignet gewesen seien, andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
  • Damit habe Intel eine dominante Marktposition dazu benutzt, die Dominanz weiter auszubauen.

EuG bestätigte die Rekordgeldbuße gegen Intel

Das EuG stellte sich hinter die Argumentation der EU-Kommission und betonte den von vornherein auf Wettbewerbsverzerrung gerichteten Charakter der von Intel geleisteten Treuerabatte. Nach Auffassung des EuG handelte es sich bei diesen Rabatten um so genannte „Per-se-Verstöße“, bei denen die wettbewerbsverzerrende Wirkung indiziert sei und nicht gesondert geprüft werden müsse.

Generalanwalt bemängelte schwere Rechtsfehler

Abgezeichnet hatte sich der spätere Misserfolg der EU-Kommission beim EuGH bereits bei den Schlussanträgen des Generalanwalts. Dort beantragte der Generalanwalt die Aufhebung des Urteils des EuG.

  • Der Generalanwalt bemängelte die Vorgehensweise der Luxemburger Richter, die es unterlassen hätten, zu prüfen, ob die Verhaltensweise von Intel überhaupt wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfaltet hätten.
  • Der Generalanwalt rügte darüber hinaus Versäumnisse der Kommission bei der Befragung von Zeugen.
  • Die Kommission habe bei den Befragungen nicht hinreichend die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Verhaltensweisen von Intel untersucht und die Wirkung auf den Wettbewerb auch nicht hinreichend analysiert.

Diese schwerwiegenden Mängel in der Vorgehensweise der EU-Kommission hätten die Luxemburger Richter in ihrem Urteil nicht hinreichend gewürdigt.

Vorläufige Niederlage der Brüsseler Kommission

Der EuGH forderte nun, die gesamten Feststellungen in dem von der Kommission durchgeführten AEC-Test einer ausführlichen Prüfung zu unterziehen und darüber hinaus zu prüfen, ob die Rabatte geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken. Die Luxemburger Richter betonten allerdings in Abgrenzung zu den Ausführungen des Generalanwalts,

  • dass in solchen Fällen nicht immer zu prüfen ist, ob Treuerabatte den Wettbewerb tatsächlich beschränken.
  • Eine solche Prüfung sei aber dann notwendig, wenn das klagende Unternehmen belastbare Anhaltspunkte vortrage, die die vermutete wettbewerbsbeschränkenden Effekte ausschlössen (EuGH, Urteil v. 13.2.1979, C – 85/76).

Intel hatte insoweit jegliche Beschränkung des freien Wettbewerbs bestritten und erhebliche Fehler der Kommission bei der Erhebung und Auswertung des AEC-Tests geltend gemacht.

Das Verfahren dürfte noch Jahre dauern

Das EuG muss nun den Fall erneut prüfen. Damit dürfte das Verfahren um die bereits vor mehr als 8 Jahren verhängte Strafe sich viele weitere Jahre hinziehen. Dies ist gerade in der IT- Branche eine enorm lange Zeit und bedeutet für den Chip-Riesen Intel eine reelle Chance, das Milliarden-Bußgeld der EU-Kommission endgültig zu kippen.

Urteil mit enormen Auswirkungen

Das Urteil des EuGH dürfte auf die zukünftige Arbeit der Kommission nicht ohne Einfluss bleiben.

  • Die Brüsseler Kommission hatte zuvor jahrelang gegen marktbeherrschende Unternehmen wie Intel, Google, Facebook und Microsoft ermittelt. Zum Teil wurden hohe Strafen verhängt.
  • Gegen Google verhängte die Kommission inzwischen die Rekordstrafe von 2,4 Milliarden Euro.
  • Ob die Kommission nach diesem Urteil weiter so mutig gegen marktbeherrschende Unternehmen vorgeht wie bisher, bleibt abzuwarten.

Den Chiphersteller AMD haben die Treuerabatte im Ergebnis nicht umgebracht. AMD ist nach einer Durststrecke mit einer neuen Prozessor-Generation am Markt wieder erfolgreich tätig.

(EuGH, Urteil v. 6.9.2017, C – 413/14 P).

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Hintergrund:

Im freien Wettbewerb sollen Angebot und Nachfrage zum Nutzen aller zusammengeführt und so Produkte, Angebot, Qualität und Preise optimiert werden. Deshalb verbieten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch

  • nachteilige Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund,
  • den Zwang eine andere, sachlich nicht verbundene Leistung abnehmen oder erbringen zu müssen (Kopplungsgeschäfte, Bundling),
  • Lieferbeschränkungen oder Abnahmeverpflichtungen und
  • die Anwendung überlegener Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern, zur Behinderung durch das Angebot von Waren unter Einstandspreis (Dumping).
Schlagworte zum Thema:  UWG, EuGH, Rechtsmissbrauch, Kartellrecht