EuGH stärkt in Sachen Evonik den Kronzeugenschutz

Der Sieg von Evonik (ehemals Degussa) im Kampf gegen die Veröffentlichung von Kronzeugeninformationen zum Bleichmittelkartell wurde vom EuGH endgültig besiegelt. Die EU-Kommission darf Informationen zu Kronzeugen nicht in einer ausführlichen Bußgeldentscheidung preisgeben. Es gilt absoluter Vertraulichkeit für die unverzichtbaren Kronzeugen.

Preise für Wasserstoff-Peroxid abgesprochen und kontrolliert

  • Verschiedene Konzerne, darunter Akzo, EKA, Total, Elf Aquitaine, Degussa u.a. hatten die Preise für Wasserstoff-Peroxid abgesprochen und kontrolliert.
  • Die damalige Degussa, heute Evonik Degussa hatte die verbotenen Preisabsprachen den Behörden angezeigt und ausführliche Informationen über die Absprachen herausgegeben.
  • Auf diese Weise ist Degussa als Kronzeugin an einem Bußgeld von ca. 130 Million Euro knapp vorbei geschrammt

Vertrauliche Informationen sollten 4 Jahre später veröffentlicht werden

Zu dem gesamten Vorgang hatte die EU-Kommission zunächst eine stark gekürzte Fassung der Bußgeldentscheidung veröffentlicht.

Darin stellte die Kommission fest, dass die damalige Degussa-AG sich gemeinsam mit 16 weiteren, im Bleichmittelsektor tätigen Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt hat. Nachdem die gekürzte Fassung im Jahr 2007 auf der Website der Kommission veröffentlicht war, teilte die Kommission 2011 den Beteiligten mit, eine ausführlichere Entscheidung veröffentlichen zu wollen. Unter anderem Degussa widersprach der geplanten Veröffentlichung. 

EuGH misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei

Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veröffentlichung durch die Kommission gab das EG zunächst statt.

  • Im Hauptsacheverfahren wies das EG dann jedoch die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Kommission ab.
  • Evonik Degussa gab aber nicht auf und zog gegen das Urteil in die zweite Instanz vor den EuGH.
  • Dieser gab in einer außergewöhnlich seltenen Entscheidung dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die EU-Kommission statt, obwohl das Hauptsacheverfahren vor dem EG bereits zu Ungunsten von Degussa ausgegangen war.

Dies war ebenso wie die Verweisung an die mit 15 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH ein Zeichen dafür, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine außerordentliche und grundsätzliche Bedeutung beimaß.

EuGH entscheidet zu Gunsten der Kronzeugenvertraulichkeit 

Der EuGH entschied nun auch in der Hauptsache in wesentlichen Punkten gegen die Kommission und bestätigte damit seine zuvor ergangene Eilentscheidung. Der EuGH betonte

  • den absoluten Vertraulichkeitsschutz zu Gunsten von Kronzeugenanträgen.
  • Zwar gelte die Geheimhaltung nicht für sämtliche in den Anträgen enthaltenen Informationen,
  • jedoch seien die Interessen der Behörde an einer umfangreichen Information der Öffentlichkeit gegen die Interessen des Kronzeugen an einer Geheimhaltung der von ihm gegebenen Informationen sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Dem Vertrauensschutz zu Gunsten des Kronzeugen maß das Gericht eine außergewöhnliche Bedeutung bei, da ohne diesen Vertrauensschutz eine Aufklärung von kartellrechtlichen Verstößen durch Informationen von Kronzeugen nicht zu gewährleisten sei.

Müsse der Kronzeuge befürchten, dass die Vertraulichkeit in diesen Fällen nicht dauerhaft gewahrt werde, so sei der Anreiz, kartellrechtliche Absprachen zur Anzeige zu bringen deutlich reduziert.

Schützenswerte Interessen der Geschädigten

Das Gericht verkannte nicht das starke Interesse der durch Kartellabsprachen geschädigten Konkurrenzunternehmen und des übrigen Marktes an der Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts. Zu berücksichtigen sei, dass nur dann,

  • wenn bestimmte Informationen auch den geschädigten Unternehmen bekannt gegeben werden,
  • diese überhaupt erst in die Lage versetzt werden, durch Darlegung der einzelnen Absprachen später einen konkreten Schaden nachzuweisen und
  • diesen gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Ohne detaillierte Kenntnis der kollusiven Kontakte und wettbewerbswidrigen Absprachen sei die Durchsetzung solcher Ansprüche der Praxis in der Regel nicht möglich.

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Anzeige wichtig für Wiederherstellung des Gleichgewichts des Marktes

Nach Auffassung des EuGH ist zu berücksichtigen, dass es die

  • unabdingbare Voraussetzung der Wiederherstellung des Gleichgewichts des Marktes
  • und Durchsetzung schadensrechtliche Ansprüche durch betroffene Unternehmen ist,
  • dass kartellwidrige Absprachen überhaupt erst aufgedeckt würden.

Dies sei in der Praxis häufig nur durch aktives Anzeigeverhalten eines oder mehrerer der an der rechtswidrigen Absprache beteiligten Unternehmen zu erreichen.

Aktives Anzeigeverhalten dürfe nicht dadurch blockiert werden, dass Kronzeugen nicht auf die vertrauliche Behandlung der von ihnen herausgegebenen Informationen vertrauen könnten.

Daher gab das Gericht dem Interesse der Kronzeugen an der Geheimhaltung und der Vertraulichkeit Ihrer Informationen den Vorrang.

Künftig nur eingeschränkte Veröffentlichungen

Für künftige Fälle kommt der Entscheidung des EuGH eine erhebliche Bedeutung zu. Wesentlich für künftige Veröffentlichungen von Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit Kronzeugeninformationen sind folgende vom EuGH aufgestellten Grundsätze:

  • Die Kommission muss bei der Veröffentlichung grundsätzliche Zurückhaltung üben, in der Regel durch Veröffentlichung lediglich einer gekürzten Form der Bußgeldentscheidung.
  • Wörtliche Zitate von Informationen, die von Kronzeugen stammen, sind grundsätzlich zu unterlassen.
  • Die Kommission hat angemessene Maßnahmen zur Unkenntlichmachung der Informationsquelle zu ergreifen.
  • Der Anhörungsbeauftragte der Kommission ist grundsätzlich für die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen zuständig. 

(EuGH, Urteil v. 15.03.2017, C-162/15 P-R)

Anmerkung: In der Praxis sickert doch Vieles durch

Im konkreten Fall war die Entscheidung einigen Beteiligten am Schluss erkennbar nicht mehr so wichtig. Ursprünglich stand der Kommission in dem Rechtsstreit noch die  Gesellschaft „Cartel Damage Claims“ (CDC) zur Seite. Diese vertritt die Ansprüche diverser, durch das Bleichmittelkartell geschädigter Konkurrenzunternehmen und klagt vor dem LG Dortmund auf Schadenersatz.  Zum Zweck der Ermöglichung einer detaillierten Klagebegründung hatte die  CDC bei der Kommission die komplette Fassung des Bußgeldesentscheids beantragt.

Vor dem EuGH trat die CDC anders als beim EG aber überraschenderweise nicht mehr als Streithelferin der Kommission auf. Die Erklärung hierfür liegt auf der Hand: Die CDC hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auf anderen Wegen Einblick in die komplette Bußgeldentscheidung erhalten.

  • Bei Kartellverstößen ist es nicht unüblich, dass kartellbeteiligte Unternehmen von den geschädigten Unternehmen darauf angesprochen werden, Einblick in die Unterlagen zu erhalten.
  • Diese können, wenn sie die gewünschten Informationen herausgeben, mit einem Schadensrabatt rechnen (ähnlich wie bei der Bußgeldentscheidung) oder sogar mit einem kompletten Erlass.
  • Durch Einsichtnahme haben die Geschädigten dann die Möglichkeit, die verbleibenden Delinquenten auf vollen Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Ob so oder anders, die CDC  hatte jedenfalls das Interesse an dem Verfahren vor dem EuGH verloren, verfolgt aber gleichwohl die Klage beim LG Dortmund für die Kartellgeschädigten mit Vehemenz weiter.

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Hintergrund: Kronzeugenregel

Die erfolgreiche Arbeit der Kartellbehörden beruht nicht zuletzt auf der Kronzeugenregelung. Danach kommt das Unternehmen, das Preisabsprachen anzeigt, ungeschoren davon. Das Bundeskartellamt wirbt auf seinen Internet-Seiten offensiv für das anonyme Anzeige-Verfahren, das Privatpersonen (auch Mitarbeitern) strikte Anonymität zusichert.

Die Regelung ist nicht unumstritten, da sie zu Ermittlungszwecken der Kartellbehörden quasi zum Foulspiel einlädt. Möglicherweise verleitet die Kronzeugenregelung gar die eine oder andere Branchengröße dazu, erst die Preise mit kleineren Konkurrenten abzusprechen, um diesen dann im zweiten Schritt bei den Kartellbehörden anzuschwärzen und selbst Dank der Kronzeugenregelung straffrei zu bleiben.

Haufe Online Redaktion
Schlagworte zum Thema:  Kartellrecht