UV-Belastung der Sonne

Gerade Beschäftigte, deren Arbeit größtenteils unter freiem Himmel stattfindet, sind der UV-Strahlung permanent ausgesetzt. Hierbei müssen adäquate Schutzmaßnahmen an oberster Stelle stehen, um die Gefahren der hohen Sonnenexposition zu mindern. Welche Rolle spielt hier der Arbeitsschutz? Und wie können Schutzmaßnahmen dabei nachhaltig umgesetzt werden?

Durch das Arbeiten im Freien sind manche Arbeitnehmende, z. B. Bauarbeiter, Dachdecker sowie Beschäftigte in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau,  tagtäglich den Gefahren der Sonnenstrahlung ausgesetzt. Derweil nehmen der Klimawandel und die UV-Strahlung weiterhin zu, ebenfalls der weiße Hautkrebs.

UV-Strahlung als Gefährdung

Als ein wesentlicher Belastungsfaktor des Arbeitens im Freien muss die UV-Strahlung beachtet werden. Die unsichtbaren Strahlen machen zwar nur rund 5-6% der Sonnenstrahlen aus, deren schädigende Wirkung ist dabei jedoch nicht zu unterschätzen. In Deutschland erkranken pro Jahr rund 200.000 Menschen an Hautkrebs, 2.000 bis 3.000 Menschen sterben jährlich daran.

Berufskrankheit: Weißer Hautkrebs

Im Jahr 2015 wurden nach langjährigen Kontroversen bestimmte Formen des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit anerkannt. Seitdem übernehmen die Unfallversicherungsträger die Behandlungskosten, soweit der Hautkrebs aufgrund beruflicher Tätigkeiten verursacht wurde. Im Jahr 2021 betraf dies rund 3.500 Fälle von weißem Hautkrebs. Seit der gesetzlichen Anerkennung stellt die Bedeutung der Prävention und Aufklärung ein bedeutendes Handlungsgebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes dar. 

Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip

Zum Schutz der Mitarbeitenden reichen bloße Empfehlungen oder niedergeschriebene Betriebsanweisungen nicht aus, das zeigen die steigenden Fallzahlen. Um die betriebliche Umsetzung der Schutzmaßnahmen nachhaltig zu gestalten, empfiehlt sich die Anwendung des TOP-Prinzips, welches eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen beschreibt.

TOP steht für:

  • T = Technische Schutzmaßnahmen
  • O = Organisatorische Schutzmaßnahmen
  • P = Persönliche Schutzmaßnahmen

Diese Rangfolge hat der Arbeitgeber bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen zu beachten. D. h., es werden zuerst technische Maßnahmen ergriffen, um die Mitarbeitenden vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, dann wird über Organisationsveränderungen nachgedacht und schließlich über personelle Maßnahmen.

Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

Der Rangfolge entsprechend stehen die technischen Schutzmaßnahmen an erster Stelle. Um den UV-Schutz im Freien zu ermöglichen, eignen sich beispielsweise Überdachungen oder Sonnenschirme- und segel. Somit können zumindest die Pausen der Mitarbeitenden im Schatten verbracht werden.

In einem zweiten Schritt sollte über organisatorische Maßnahmen nachgedacht werden. Da die Mittagssonne die aggressivste ist bzw. die Sonnenstrahlung am stärksten ist, sollten die Arbeitszeiten dementsprechend angepasst werden. Zum Beispiel kann durch einen frühen Arbeitsbeginn eine längere Mittagspause umgesetzt werden. Außerdem kann ein Rotationssystem eingeführt werden. Hierdurch wäre ein Wechsel der Mitarbeitenden, die in der Sonne arbeiten, möglich.

In einem dritten Schritt kommen persönliche Schutzmaßnahmen in Betracht. Der Arbeitgeber sollte für adäquate Arbeitskleidung, Sonnenschutzbrillen sowie geeignetes Sonnenschutzmittel sorgen. Neben der Anordnung des Tragens der UV-Schutzkleidung sollte das Augenmerk ebenfalls auf dem „richtigen“ Eincremen liegen. Das Sonnenschutzmittel sollte großflächig auf unbedeckte Körperstellen aufgetragen und rechtzeitig nachgecremt werden.

Beschäftigte bei den Schutzmaßnahmen einbeziehen

Um das TOP-Prinzip in Bezug auf den Sonnenschutz erfolgreich anzuwenden, empfiehlt sich das Einbeziehen der Mitarbeitenden. Um die Umsetzung zu erleichtern und das präventive Verhalten zu etablieren, müssen die Maßnahmen im Alltag umsetzbar sein. Gerade bei der Wahl der UV-Schutzkleidung kann durch die Einbeziehung der Mitarbeitenden Akzeptanz für das Tragen erreicht werden. Denn häufig zeigt sich erst im täglichen Gebrauch, inwiefern die Schutzkleidung nützlich ist oder sich eine andere Ausführung besser eignet.

Nudging: Ein Stups in die richtige Richtung

Wie die Sensibilisierung zum Thema UV-Schutz in der Praxis umgesetzt werden kann, zeigt die Wasser- und Energieversorgungsgesellschaft (WEVG) Salzgitter.

Das Unternehmen bindet die 250 Mitarbeitenden aktiv in den Arbeits- und Gesundheitsschutz ein. Jährlich finden Aktionstage zu relevanten Themen des Arbeitsschutzes statt. Zum Thema Hautschutz wurde die WEVG vom Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation der Universität Osnabrück fachlich beraten.

Das Angebot umfasste mehrere Stände zu unterschiedlichen Schwerpunkten des Sonnenschutzes. So hatten sich die Azubis zum Beispiel ein Quiz mit Fragen rund um die Sonnenstrahlung überlegt. An anderen Stationen konnten die Beschäftigten ihren Hauttyp bestimmen lassen und bekamen per UV-Kamera aufgezeigt, ob sie beim Eincremen mit dem Sonnenschutzmittel alle Hautpartien erreichten. An einem weiteren Stand konnte UV-Schutzkleidung ausprobiert und über die Vorlieben abgestimmt werden.

Außerdem gab es einen Workshop, in welchem die Beteiligten lernten, das eigene Verhalten im UV-Schutz zu beeinflussen. Alle Sicherheitsbeauftragten des Betriebs nahmen daran teil. Darüber hinaus wurde u.a. das „Nudging“ besprochen. Hierunter versteht man „kleine Stupser“, die ein Thema immer wieder spielerisch ins Gedächtnis bringen sollen. Dies kann zum Beispiel eine freundliche Erinnerung ans Eincremen sein, die beim Herunterklappen der Sonnenschutzblende im Auto ersichtlich wird. Durch die permanente und positive Verknüpfung mit der Vorsichtsmaßnahme verankert sich diese einfacher im Gehirn, so dass das gewünschte Verhalten langfristig gefestigt wird.

Mit den Aktionstagen und der Auswahl sowie der Beschaffung der Schutzkleidung sind die Themen UV-Schutz und Hautschutz für die WEVG aber nicht erledigt. Beides soll ins Arbeitsschutzmanagementsystem integriert und kontinuierlich überprüft werden.

Quelle: Arbeit und Gesundheit 2/2023 (dguv.de)

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