Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzbeitrag

Lexikonbeitrag aus Haufe Sustainability Office
Die Aktualität der Klimakrise / 1 Die anthropogenen Ursachen des Klimawandels

Die Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen aus industriellen Prozessen, der Mobilität und Beheizung haben in den letzten 150 Jahren zu einem erheblichen Zusatzbeitrag zum natürlichen Treibhauseffekt geführt, sodass die jährlichen globalen Durchschnittstemperaturen im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter um ca. 1 Kelvin angestiegen sind; in einzelnen Jahren wie im ...mehr

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Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 2.1.4 Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242 (Nr. 4)

Rz. 12 Die Regelung in Nr. 4 ist mit Wirkung zum 1.1.2015 als Folge des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG neu gefasst worden, indem auf den Zusatzbeitrag nach § 242 als notwendigem Satzungsinhalt verwiesen wird. Hintergrund ist die Absenkung des allgemeinen (§ 241) und des ermäßigten (§ 243) Beitragssatzes um 0,9 % ab dem 1.1.2015. Der sic...mehr

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Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 121, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21....mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.3.1 Ruhen nur in Höhe des weitergezahlten Nettoarbeitsentgelts

Rz. 11 Ist das "fortgezahlte" Arbeitsentgelt beitragspflichtig, ruht der Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitsentgelts. Da aber das Krankengeld bei Arbeitnehmern u. a. auf 90 % des im Bemessungszeitraums erzielten Nettoarbeitsentgelts beschränkt ist, wäre es ungerecht, wenn für das Ruhen des Krankengeldes der Bruttowert des anzurechnenden Arbeitsentgelts anzusetzen wä...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.8 Erstattungsanspruch der Krankenkasse (§ 103 SGB X)

Rz. 24 Hat eine Krankenkasse Krankengeld gezahlt und ist der Anspruch auf dieses Krankengeld wegen einer Rentenzubilligung nach § 50 Abs. 1 nachträglich entfallen, ist der Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von dem Krankengeld der Krankenkasse Kenntnis erlangte (§ 103 Abs. 1 SGB X). Die Krankenkasse beko...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.2 Prüfungen der DRV Bund und der BA für das BAS (§ 28q Abs. 1a)

Rz. 33 Abs. 1a hat das 3. SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010 (dazu Rz. 2) eingefügt. Nach Abs. 1a Satz 1 prüfen die Träger der Rentenversicherung und die BA bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge i. S. d. § 28d Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Geltendmachung der Beitragsansprüche,...mehr

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Jansen, SGB IV § 94 Bundesa... / 2.1.2 Mitwirkung

Rz. 3 Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen. Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle (wie bei der Aufsicht) beschränkt. Es hat vielmehr einen ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 18 L... / 2.4 Leistungsvoraussetzungen

Rz. 17 Nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 BAföG, wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung geleistet, was den Bedarf darstellt. Dieser Ausbildungsbedarf wird jedoch nicht, was § 3 Abs. 1 an sich nahelegt, individuell ermittelt, sondern in den §§ 12, 13 BAföG durch bestimmte Bedarfssätze gesetzlich festgelegt. Dieser Bedarf wird einerseits nach ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bundesverfassungsgericht le... / Hintergrund

Seit 1995 erhebt der Staat einen Zusatzbeitrag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, um vor allem die Wiedervereinigung Deutschlands finanziell zu unterstützen. Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wurde der Zuschlag im Jahr 2020 weiterhin in unveränderter Höhe erhoben. Ab dem Jahr 2021 wurde dann jedoch eine Freigrenze festgelegt, die dafür ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.3.2 Beiträge zu Krankenversicherungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG)

Rz. 69 Beiträge zu Krankenversicherungen sind ab Vz 2010 abziehbar, wenn sie zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten der Sozialhilfe gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung), sofern auf die Leistung ein Anspruch besteht. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.4 Zertifizierung und Einwilligung

Rz. 212 Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] ist der Sonderausgabenabzug für Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) für nach dem 31.12.2009 beginnende Vz von den Voraussetzungen einer Zertifizierung des Vertrags und einer schriftlichen Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG gegenübe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Erhebt ein gemeinnütziger Verein von neu eintretenden Mitgliedern Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge oder Umlagen, handelt es dabei nicht um Spenden, da diese nicht freiwillig, sondern aufgrund der Satzung/Beitragsordnung etc. gegenüber dem Verein geschuldet werden. Aufnahmegebühren sind eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags und können nur ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Rz. 32 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Beiträge zur gesetzlichen > Krankenversicherung sind zum steuermindernden Abzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert. Versicherte in der GKV können deshalb ihre Beiträge (ArbN-Anteil ohne Zusatzbeit...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 9 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Vor 1975 wurden > Sonderausgaben iSd §§ 10, 10b EStG pauschal mit 936 DM bei ArbN, 636 DM bei Rentnern und mit 200 DM bei anderen Stpfl abgezogen (§ 10c EStG aF). Besonders bei ArbN hatte der Pauschbetrag wegen der steigenden Beiträge zur > Sozialversicherung seine Vereinfachungswirkung verloren. Das führte zu einer besonderen Vorsorgepauscha...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. Mindestpauschale / Teilbetrag für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Rz. 43 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Gleichzeitig mit der vorstehenden Umstellung wird die sog Mindestpauschale ab 2026 abgeschafft (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Satzteil nach Buchst e EStG idF ab 2026, vgl § 52 Abs 36 Satz 3 EStG). Vor dem Hintergrund der (weitgehenden) Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge gibt es für die Mindestvorsorgepauschale nach Auffassung des Gesetzge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Freiwilligenprogramme als I... / 8.6 Altersteilzeit

Durch Altersteilzeit kann älteren Mitarbeitern der nahtlose und schonende Übergang in die Altersrente ermöglicht werden.[1] Im sogenannten Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt: In der ersten Phase (Arbeitsphase) wird regulär weitergearbeitet, in der zweiten Phase (Freistellungsphase) wird gar nicht mehr gearbeitet. Das Altersteilzeitgese...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.6.1 Überblick

Rz. 65 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 darf das Krankengeld bei Arbeitnehmenden – also in den Fällen, in denen das Regelentgelt auf Basis des Arbeitsentgeltes berechnet wurde – 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz steigt gemäß Abs. 1 Satz 4 auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts, wenn bei der Regelentgeltberechnung einmalige Einnahmen zu berücksichtigen...mehr

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Entgeltumwandlung (Bund/Län... / 11.3.1.2 Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse

Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten (= umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Seit...mehr

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Entgeltumwandlung (VKA) / 11.3.1.2 Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse

Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem 1. Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten (= umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Seit dem...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 2.2.2 Ausnahmen und anwendbare Vorschriften (Satz 3 bis 5)

Rz. 17 Von dem Gründungszuschuss nach § 59 SGB III ist der Betrag, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist (300,00 EUR), nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung der Beiträge zu zählen (vgl. BT-Drs. 16/1696 S. 32). Als Mindestbeitrag wird bei diesen Personen nach Abs. 4 Satz 2 kalendertäglich der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zur Beitragsbemessung he...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.12 Wechsel der Zuständigkeit (Abs. 10)

Rz. 52 Durch Art. 1 Nr. 118 GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Vorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des Krankenkassenwahlrechts (§§ 173 ff.) mit Wirkung zum 1.1.1996 der Abs. 10 angefügt worden. Diese Regelung enthält nicht, wie die Abs. 1 bis 9 eine zeitliche Konkretisierung der Versicherungspflichten und deren Tatbestand, sondern eine Regelung über den Zu...mehr

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FF 02/2025, Arbeitshilfen 2025 / II. Tabellen zur Schätzung des Brutto- und Nettoeinkommens

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FF 02/2025, Arbeitshilfen 2025 / I. Das zur Leistung des Mindestunterhalts erforderliche Einkommen

Die Tabelle ermöglicht eine Schätzung des zur Leistung des Mindestunterhalts (§ 1610a BGB) für bis zu drei minderjährige Kinder erforderlichen Einkommens[1] – sowohl im Mangelfall, als auch für den gesetzlichen Regelfall des leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen.[2] Angegeben sind die Summe des nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalts, das bereini...mehr

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FoVo 02/2025, Modern mit KI: Der Grüneberg 2025

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 84. Aufl. 2025 3.283 Seiten, 125 EUR Frag den Grüneberg zusätzlich 50 EUR Verlag C.H.BeckISBN 978-3-406-82000-7 Wer mit der Einziehung einer Forderung beauftragt ist, kommt selbstverständlich an einem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorbei. Einerseits ist zu prüfen, welcher Anspruch dem Gläubiger wirklich zusteht und we...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.11.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Rz. 176 Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Bei freiwillig Versicherten berührt der Bezug von Mutterschaftsgeld die Mitgliedschaft nicht. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit. Das bedeutet, dass vom...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / G. Beitrag auf Rente

Rz. 67 Arbeitsentgelt ist auch im Münchener Modell zu verbeitragen zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, insoweit treten keine Besonderheiten auf (AloV, KV, PflV, RV). Renten sind nur zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu verbeitragen; den Beitrag zur Krankenversicherung tragen DRV und Rentner je hälftig. Den Pflegeversicherungsbeitrag trag...mehr

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Teilrente 99,99 % und Arbei... / c. Kranken- und Pflegeversicherung SGB V, SGB XI

Rz. 89 In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen beitragsrechtlich keine Besonderheiten, auch für Rentner ist das Arbeitsentgelt zu verbeitragen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das Leistungsrecht (s.u. Rdn 92) bestimmt in § 50 SGB V einen Ausschluss des Krankengeldes ab Bezug einer Vollrente, es gilt für Vollrentenbezieher der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %, § 243...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 3.1 Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.[1] Dieser ist in der Höhe zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Für...mehr

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Jahreswechsel 2024/2025: So... / 4.2 Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die nicht familienversichert sind, haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelten monatlich 855 EUR.[1] Bei einem Beitragssatz von 10,22 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon 7/10) ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 87...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.1 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (Abs. 1)

Rz. 15 Nach Abs. 1 Satz 1 hat eine Krankenkasse von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die sonstigen Einnahmen (so Abs. 1 Satz 3) nicht gedeckt ist. Die gesetzliche Formulierung "hat ... zu bestimmen" verdeutlicht, dass die Krankenkasse zur Erhebung des Zusatzbeitra...mehr

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Sommer, SGB V § 242a Durchs... / 2.3 Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Rz. 9 Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist Grundlage der Festsetzung eines Zusatzbeitrages der Krankenkasse. Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag lag im Jahr 2024 bei der günstigsten Krankenkasse bei 0,9 %, bei der teuersten bei 3,28 %. Es gab keine Krankenkasse, die keinen Zusatzbeitrag festgelegt hatte ...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3 Zusatzbeitrag nach dem durchschnittlichen Beitragssatz (Abs. 3)

Rz. 22 Abs. 3 Satz 1 beinhaltet eine abweichende Beitragspflicht nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a für eine enumerativ bestimmte Gruppe von Mitgliedern. Kennzeichnend für diese Personengruppen ist, dass bei ihnen auch die allgemeinen Beiträge von Dritten getragen werden. Erhalten diese Mitglieder jedoch weitere beitragspflichtige Einnahmen, findet hi...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzbeitrag

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der Regelung eines erhöhten Beitragssatzes für Mitglieder, die einen Anspruch auf Krankengeld schon vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Auch de...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 1 Allgemeines

Rz. 13 § 242 in seiner Ursprungsfassung bestimmte die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspruch auf eine Sozialleistung wie Krankengeld bestand. Die erste Neufassung der Norm zum 1.1.2009 durch das GKV-WSG (vgl. Rz. 2) führte einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ein, der als Pa...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.5 Transparenz und Hinweispflicht (Abs. 5)

Rz. 30 Der auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-FQWG angefügte Abs. 5 verpflichtet die Krankenkassen, ihre aktuellen Zusatzbeiträge nach Abs. 1 dem Spitzenverbandbund der Krankenkassen zu übermitteln. Der Spitzenverband hat diese Information in einer Übersicht vorzuhalten, aus der ersichtlich ist...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.2 Unterjährig auftretende Unterdeckung (Abs. 2)

Rz. 20 Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Zusatzbeitragssatz durch Änderung der Satzung zu erhöhen, wenn sich während des Haushaltsjahres ergibt, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn ein Zusatzbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben wurde. Auch die erstmalige ...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.3 Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 (Nr. 3)

Rz. 25 Nr. 3 betrifft Mitglieder, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind. Ferner werden erfasst die behinderten Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäß...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.5 Mitglieder mit Entgeltersatzleistungen (Nr. 5)

Rz. 27 Nr. 5 erfasst Mitglieder, die Verletztengeld nach § 45 SGB VII, Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG (bis 31.12.2024: Krankengeld der sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV) bzw. ab 1.1.2025 Krankengeld der sozialen Entschädigung und Krankengeld der Soldatenentschädigung nach dem SGB XIV oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen.mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.2 Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 (Nr. 2)

Rz. 24 Nr. 2 erfasst Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (LT A) und Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem BBiG (§ 5 Abs. 4a).mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.4 Mitglieder bei fortbestehender Mitgliedschaft (Nr. 4)

Rz. 26 Nr. 4 erfasst Mitglieder, deren Mitgliedschaft fortbesteht, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zu medizinischen Reputation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 bis 5 oder nach § 8 des Ei...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.6 Auszubildende mit niedrigem Entgelt und Freiwilligendienste (Nr. 6)

Rz. 28 Nr. 6 betrifft Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 325,00 EUR nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen (so BT-DRS 18/1307 S. 43). Unter Nr. 6 fallen ferner auch Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst n...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.1 Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a (Nr. 1)

Rz. 23 Nr. 1 betrifft Personen, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II beziehen, das nicht darlehensweise gewährt wird oder nur nicht vom Regelbedarf nicht umfasste Bedarfe wie Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung und bei Schwangerschaft oder die Anschaffung oder Reparaturen von therapeutischen Gegenständen abdeckt.mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der Regelung eines erhöhten Beitragssatzes für Mitglieder, die einen Anspruch auf Krankengeld schon vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Auch der von den Krankenka...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (Abs. 1) Rz. 15 Nach Abs. 1 Satz 1 hat eine Krankenkasse von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die sonstigen Einnahmen (so Abs. 1 Satz 3) nicht gedeckt ist. Die gesetzliche Formulierung "hat ... zu bestimmen" verdeutlicht, dass ...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.4 Anwendung des SGB IV (Abs. 4)

Rz. 29 Im Hinblick auf die Umstellung auf den Quellenabzug (vgl. Rz. 13) bestimmt Abs. 4 ausdrücklich, dass für die Zusatzbeiträge die Vorschriften des Zweiten Abschnitts (Leistungen und Beiträge, §§ 19 bis 28) und des Dritten Abschnitts (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, §§ 28a bis 28r) des SGB IV entsprechend gelten.mehr

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Sommer, SGB V § 242a Durchs... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 242a in seiner ursprünglichen Fassung beinhaltete zunächst eine Regelung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages der Krankenkassen, der für die Ermittlungen der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Sozialausgleichs nach § 242b a. F. erforderlich war. Mit der Änderung des § 242 durch das GKV-FQWG (vgl. Rz. 1) zum 1.1.2015 wurden die Zusatz...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 241 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift des § 241 knüpfte in ihrer ursprünglichen Fassung an § 385 Abs. 1 Nr. 1 RVO an. Sie enthielt, obwohl sie sich nach der Überschrift allein mit dem allgemeinen Beitragssatz befasst, zunächst grundlegende Bestimmungen über Beitragssätze und die Beitragsbemessung. Die Krankenkassen hatten ursprünglich die Befugnis und die Verpflichtung, im Zusammenhang mit de...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 246 Beitrag... / 2.2 Zusätzlicher Beitragssatz nach § 242

Rz. 10 Die Verweisung auf die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 ist in soweit unvollständig, als auch für die Bezieher von Alg II/jetzt Bürgergeld der Zusatzbeitragssatz nach § 242 für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen ist. Der sich nach dem Zusatzbeitragssatz nach § 242 zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum...mehr