Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzbeitrag

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesetzesradar / 1.7 GKV-Reform zur Beitragssatzstabilisierung

Gesetzestitel: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Änder...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesundheitsfonds / 2 Einkommensausgleich

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag[1] erhebt, werden die unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgeglichen und Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Jede Krankenkasse erhält durch diesen Ausgleich die Einnahmen aus dem einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahm...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesundheitsfonds / Zusammenfassung

Begriff Der Gesundheitsfonds gehört zum Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wird seit dem 1.1.2009 als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet, in das die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversicherungsträger und der Mitglieder der Krankenkassen gezahlt werden. In den Gesundheitsfonds fließen auch die Zuschüsse de...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenversicherung der Ren... / 3.5 Beitragsfreiheit für versicherungspflichtige Waisenrentner

Für ab 1.1.2017 versicherungspflichtige Waisen ist die Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei. Die Altersgrenze in der Familienversicherung gilt in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Aus der Waisenrente ist in diesem Fall auch kein ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verletztengeld (Berechnung) / 2 Beiträge

Vom Verletztengeld sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind vom Versicherten oder vom Unfallversicherungsträger zu tragen. Bei hälftiger Beitragstragung wird der Versichertenanteil aus dem Zahlbetrag des Verletztengeldes (Brutto-Verletztengeld) berechnet. Die nachfolgende Tabelle enthält die Besonderheiten für die Unfallversicherung:mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Beiträge) / Zusammenfassung

Begriff Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt. Das Brutto-Krankengeld ist der Zahlbetrag des Krankengeldes. Vom Zahlbetrag sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wenn der Krankengeldbezieher in diesen Zweigen versichert ist. Die Krankenkasse und der Versicherte teilen sich in den meisten Fällen den Beitrag, soweit er auf das Kranken...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Übergangsgeld (Rentenversic... / 7 Beiträge

Für Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld werden in der Regel Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet. Beiträge vom Übergangsgeldmehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragszahlung / 1 Versicherungspflichtig Beschäftigte

Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vom Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.[1] Zahlungsfristen Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Lohnzahlung die Beiträge für den laufenden Monat in voraussichtlicher Höhe jeweils z...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesundheitsfonds / 5 Zuweisungen aus dem Fonds

Die Beitragseinnahmen und die sonstigen Einnahmen der Krankenkassen fließen dem Gesundheitsfonds als gemeinschaftliches Sondervermögen der Krankenkassen zu. Der Gesundheitsfonds verteilt seine Mittel nach standardisiertem Bedarf ohne Rücksicht auf die Beitragsleistung der Versicherten einer Krankenkasse (externer Ausgleich). Bis 2014 blieben die Zusatzbeiträge[1] bei der Kra...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesundheitsfonds / 4 Liquiditätsreserve

Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve vorzuhalten.[1] Zuständig für deren Verwaltung ist das BAS. Die Zielvorgabe von mindestens 20 % (bis 31.12.2014) bzw. 25 % (ab 1.1.2015) einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds ist erreicht (Stand: 14.9.2022). Die Liquiditätsreserve deckt unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht vorhergesehene Einnah...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragszahlung / 3.3 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

Erhalten Personen Pflegeunterstützungsgeld aus der sozialen Pflegeversicherung, werden die daraus resultierenden Beiträge zur Krankenversicherung von den Pflegekassen gezahlt.[1] Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden diese zu zahlenden Beiträge einschließlich des Zusatzbeitrags direkt über die Monatsabrechnung GSV der Krankenkasse, bei der die Pfle...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesundheitsfonds / 1 Finanzierung

Das BAS verwaltet als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen die von den Krankenkassen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogenen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen,[1] Beiträge aus Rentenzahlungen durch die Rentenversicherungsträger,[2] Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungen zur Krankenversicherung,...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Grundsicherungsgeld nach § ... / 1.1 Gesetzlich Versicherte

Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst versicherungspflichtig, wenn sie vor dem Leistungsbezug zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ehegatten/Lebenspartner sind also selbst versichert. Für Kinder gilt dies ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Wichtig Familienversicherung nur für Bezieher von Gru...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Geringfügige Beschäftigung ... / 5.1.4 Beschäftigungsförderung im Niedriglohnsektor

Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem abgrenzbaren Entgeltbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze war früher regelmäßig finanziell unattraktiv, da mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht die Abgabenbelastung und der Mehrverdienst nicht mehr in einem wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Dies...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Insolvenzgeld als Absicheru... / 5 Berechnung des Insolvenzgeldes

Ausgangspunkt für die Leistungsberechnung ist das Brutto-Arbeitsentgelt im Insolvenzgeldzeitraum, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 EUR/bundeseinheitlich), abzüglich:mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 2.4 Ermittlung des Pauschsteuersatzes (Abs. 1 S. 2 und 4)

Rz. 13 Der Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich entsprechend § 38a EStG zu ermitteln. Das bedeutet, dass durch die Pauschalierung diejenige LSt erhoben werden muss, die auch bei der Einzelermittlung nach § 38a EStG zu erheben wäre. § 40 Abs. 1 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, sondern nur eine Vereinfachung der Steuerberechnung. Die Pauschalierung ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.7 Hinweispflichten der den Zusatzbeitrag erhebenden Krankenkasse (Satz 7)

Rz. 170 Die den Zusatzbeitrag erhebenden Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeit...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.6 Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag nach § 242 (Satz 6)

2.6.6.1 Sonderkündigungsrecht (HS 1) Rz. 160 Satz 6 regelt ein Sonderkündigungsrecht. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Abs. 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitra...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.6.1 Sonderkündigungsrecht (HS 1)

Rz. 160 Satz 6 regelt ein Sonderkündigungsrecht. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Abs. 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt ents...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.6 Sonderkündigungsrecht

Rz. 57 Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt dort, wo dem versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglied ein Sonderkündigungsrecht seiner Krankenversicherung zusteht; dies ist z. B. bei einer erstmaligen Erhebung oder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags der Fall. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags ist in § 17...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.8.1 Fiktion der Kündigungserklärung (HS 1)

Rz. 179 Die Rechtsfolgen einer den Anforderungen nach Satz 7 nicht genügenden Erklärung sind in § 175 Abs. 4 Satz 8 geregelt (vgl. auch bei Freudenberg, B+P 2023, 125, 133). Kommt die den Zusatzbeitrag erhebende Krankenkasse ihre Hinweispflicht nach Satz 7 nicht nach und informiert das Mitglied verspätet, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zus...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 14 Korrespondierende Regelungen ergeben sich insbesondere aus den in § 175 ausdrücklich genannten Vorschriften, so aus § 53 Abs. 8 Satz 1 mit seiner Mindestbindungsfrist für die Wahltarife (Abs. 2 Satz 2), aus § 173 mit seinen Regelungen über die wählbare Krankenkasse (Abs. 3 Satz 2), aus § 160 Abs. 3 Satz 1 mit seinen besonderen Regelungen bei Stellung des Insolvenzantr...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.6.2 Geltung von Satz 4 (HS 2)

Rz. 168 Im Rahmen dieses Sonderkündigungsrechts gilt Satz 4 gilt entsprechend, das ordnet Satz 6 HS 2 ausdrücklich an. Rz. 169 Durch die Einfügung in Satz 6 wird klargestellt, dass Satz 4 anzuwenden ist. Dadurch wird auch im Fall eines Sonderkündigungsrechts ein Krankenkassenwechsel erleichtert (so schon die Gesetzesmotive zum MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019, BGBl. I S. 2789: ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 155 Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; Abs. 5. Rz. 156 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt wa...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.2 Normzweck

Rz. 11 Die Zuweisung zu einer bestimmten Krankenkasse ist sachlich nicht begründet; das Wahlrecht stellt damit auch gesetzlich klar, dass eine Trennung zwischen Primär- und Wahlkrankenkasse nicht zu begründen ist (vgl. auch BT-Drs. 12/3608 S. 112). Sinn des Kassenwahlrechts ist die Sicherstellung der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) des Versicherten. Damit wird das Wahl- und We...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 223 Altmann, Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – keine gesonderte Hinweispflicht auf Erhöhung des Zusatzbeitrags, B+P 2022, 804. Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 27.0...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.5 Bindungsfrist; § 174 Abs. 4 Satz 1

Rz. 55 Die 12-monatige Bindungsfrist für den Wechsel der Krankenkasse ist in § 175 Abs. 4 Satz 1 geregelt. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder sind daher für 12 Monate an ihre neu gewählte Krankenkasse ge...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.1 Ausnahmeregelung (Satz 1)

Rz. 197 Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Abs. 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 wirksam wird. Dann entfällt die Pflicht der Krankenkassen, das Mitglied in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 hinzuweisen. Rz. 198 Die Regelungen in Abs. 4a sind...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 109 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 110 Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Durch die Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bes...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.3 Sonderregelung knappschaftliche Versicherung (Abs. 2a)

Rz. 127 Abs. 2a ordnet den Geltungsausschluss von § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung für Personen an, die nach dem 31.3.2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. Rz. 128 Die Vorschrift ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sauer, SGB III Einführung / 10 Die Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsrechts ab 2013

Rz. 58 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) sind für die Zeit ab 1.1.2013 im Wesentlichen redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt worden, die im Zuge der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmark...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Dana...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.2 Übergreifende Grundsätze

Rz. 27 Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht bei fehlender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und fehlender Familienversicherung. Zuschüsse werden für Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen bzw. aufgrund Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Auch Leistungen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.3.2.1 Private Krankenversicherung

Rz. 43 Die erste Variante für die mögliche Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag enthält Abs. 1 Satz 1 und stellt die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen dar. Diese Versicherung kommt für Personen in Betracht, die unmittelbar vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bereits bei einem privaten Krankenversicherungsun...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragsschuldner / 3 Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenkassen können bei Bedarf einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.[1] Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber bzw. bei pflichtversicherten Rentenbeziehern vom Rentenversicherungsträger einbehalten und als Beitragsschuldner weitergeleitet. Hinweis Parität bei Zusatzbeiträgen Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge werden seit 1.1.2019 hälftig von den Arbeitgebern und ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Betriebsprüfung: Durch Rent... / 8.1 Prüfschwerpunkte des Beitragsrechts

Die Prüfung der Beitragsberechnung umfasst insbesondere zeitliche Zuordnung der erzielten Arbeitsentgelte zu den einzelnen Beschäftigungsmonaten[1] Behandlung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt geschuldete Arbeitsentgelte unter Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Bestimmungen, insbesondere Einhaltung der Mindestlohn-Verordnungen, der Regelungen des Arbei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Zusammenfassung Begriff Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Gese...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Lohnsteuererhebung und Sozi... / 4.1.2 Krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen sind. Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbei...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Durchschnittlicher Zusatzbe... / Zusammenfassung

Begriff Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Gesetze, Vorschrift...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 6.3 Wirkung der Kündigung auf die Erhebung des Zusatzbeitrags

Der erstmalig erhobene bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag ist auch bei der Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Durchschnittlicher Zusatzbe... / 3 Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auch beim Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, maximal bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Durchschnittlicher Zusatzbe... / Sozialversicherung

1 Höhe Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt im Jahr 2026 2,9 % (2025: 2,5 %)[1] und ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,4 % gestiegen. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Durchschnittlicher Zusatzbe... / 2 Personenkreis

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden: Versicherungspflichtige Bezieher von Grundsicherungsgeld[1] nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Durchschnittlicher Zusatzbe... / 1 Höhe

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt im Jahr 2026 2,9 % (2025: 2,5 %)[1] und ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,4 % gestiegen. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 2 Bemessung

Der Zusatzbeitrag ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhoben. Die Bemessung des Zusatzbeitrags ist in § 242 SGB V definiert. Hiernach muss er so festgelegt werden, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen der Krankenkasse die im Haushaltsjahr v...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 4 Personenkreis

Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu erheben. Keine Personengruppe ist kraft gesetzlicher Regelung ausgenommen. Somit werden für alle Personen Zusatzbeiträge erhoben, die auch Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 5 Tragung/Zahlung

Der Zusatzbeitrag wird paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Er ist Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Für die Berechnung werden die für die sonstigen Beiträge maßgeblichen beitragsrechtlichen Regelungen angewandt. Der Zusatzbeitrag ist durch den Arbeitgeber in der Beitragsberechnung separat auszuweisen. Soweit die sonstigen Krankenversicherungsb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / 1 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

Die Krankenkassen müssen die von ihnen eingezogenen Beiträge an den beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichteten Gesundheitsfonds abführen. Sie erhalten dann aus diesem Topf Zuweisungen, mit denen sie ihre Ausgaben bestreiten. Die Zuweisungen an die Krankenkassen sind nach Alter, Geschlecht und Krankheitszustand der Versicherten berechnete Durchschnittsbeträge. Dadurc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusatzbeitragssatz in der K... / Zusammenfassung

Begriff Kann die einzelne Krankenkasse mit den ihr vom Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellten Zuweisungen ihren Finanzbedarf nicht decken, ist sie gezwungen, von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) angesetzt. Sofern eine Krankenkasse ei...mehr